Gut zum gerade vorgestellten OLG Bamberg, Beschl. v. 08.02.2019 – 2 Ss OWi 123/19 (vgl. dazu OWi I: Nachträgliche Einspruchsbeschränkung, oder: Ausreichende Ermächtigung des Verteidigers?) passt der schon etwas ältere LG Kempten, Beschl. v. 04.07.2018 – 1 Qs 100/18, der zur ausreichenden Ermächtigung zur Einspruchrücknahme durch den Terminsvertreter Stellung nimmt:
„Lediglich klarstellend zur umfassenden und sorgfältigen Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ausgeführt, dass eine ausdrückliche Vollmacht für den Terminsbevollmächtigten zur Zurücknahme des Einspruchs im Verfahren gem. § 302 Abs. 2 StPO vorlag.
Nach der vom Verteidiger im Schriftsatz vom 30.5.2018 zitierten Entscheidung des OLG Bamberg (3 Ss OWi 330/18) und der dort zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2016, 2 StR 267/16) ist von einer Erteilung einer ausdrücklichen Vollmacht gem. § 302 Abs. 2 StPO dann auszugehen, wenn eine in der schriftlichen Vollmacht enthaltene Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln vorliegt, die gerade zum Zwecke der Einlegung des Rechtsmittels erteilt wurde.
So soll die in allgemeinen Strafprozessvollmachten enthaltene Formulierung, wonach der Verteidiger befugt sein soll, Rechtsmittel ganz oder teilweise zurückzunehmen, nach Ansicht der Rechtsprechung nicht automatisch eine derartige Ermächtigung darstllen. Nur dann, wenn die entsprechende Vollmacht gerade für das betreffende Rechtsmittelverfahren erteilt wurde, soll ihr eine solche Ermächtigung zu entnehmen sein.
Vorliegend wurde dem zunächst Bevollmächtigten am 17.01.2018 nach erfolgter mündlicher Anhörung des Betroffenen am 15.01.2018 Vollmacht für das Verfahren erteilt, die zur Vertretung und insbesondere auch zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigte.
Aufgrund dieser Vollmacht wurde durch den Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, um das gerichtliche Verfahren zu betreiben. Due Vollmachtserteilung zielte gerade darauf ab, Einspruch im Verfahren einzulegen und das Verfahren zu betreiben. Gerade dieser Einspruch wurde im Hauptverhandlungstermin zurückgenommen. Damit ist nach den oben genannten Grundsätzen von einer wirksamen ausdrücklichen Vollmacht zur Zurückahme des Einspruchs gem. § 302 Abs. 2 StPO auszugehen.
Auch liegt in der Vollmachtserteilung keine Beschränkung auf die Vertretung gem. § 233, 234 StPO. Diese Befugnis wurde nach dem Wortlaut kumulativ zur Vertretung bei Rücknahme von Rechtsmitteln erteilt.
Im Übrigen genügt an den Nachweis bestehender ausdrücklicher Vollmacht nach § 302 Abs. 2 StPO auch die anwaltliche Versicherung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 302, Rn. 33), die ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung, das hierfür vollen Beweis erbringt, abgegeben wurde.“