OWi I: Nachträgliche Einspruchsbeschränkung, oder: Ausreichende Ermächtigung des Verteidigers?

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Heute dann – nein, nicht schon wieder Pflichtverteidigung 🙂 – sondern: OWi. Auch da hat sich einiges angesammelt und ich stelle heute daher drei verfahrensrechtliche OWi-Entscheidungen vor.

Den Opener macht der OLG Bamberg, Beschl. v. 08.02.2019 – 2 Ss OWi 123/19 – zur Frage der Wirksamkeit einer nachträglichen Einspruchsbeschränkung. Das OLG hat die vom Verteidiger erklärte Beschränkung als unwirksam angesehen:

a) Auf Feststellungen zum Schuldspruch durfte nicht verzichtet werden, weil die am 27.11.2017 erklärte Einspruchsbeschränkung unwirksam ist.

aa) Begrifflich handelt es sich auch dann um eine Einspruchsbeschränkung i.S.v. § 67 II OWiG, wenn der zunächst unbeschränkt erhobene Einspruch erst später, etwa im Wege eines Verteidigerschriftsatzes im Vorfeld der Hauptverhandlung oder aber – wie hier – innerhalb einer Hauptverhandlung teilweise zurückgenommen und damit nachträglich auf bestimmte Punkte, namentlich den Rechtsfolgenausspruch, beschränkt wird (OLG Bamberg, Beschl. v. 03.04.2018 – 3 Ss OWi 330/18 = ZfS 2018, 588 und 30.10.2017 – 3 Ss OWi 1206/17 = VM 2018, Nr. 7 = ZfS 2018, 114; KG, Beschl. v. 9.10.2015 – 162 Ss 77/15 = VRS 129 [2015] Nr 28; Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 945, 992, jeweils m.w.N.).

bb) Ebenso wie für einen Teil-Verzicht auf den Einspruch bedarf der erklärende Verteidiger auch für die Teilrücknahme des Einspruchs vor oder in der Hauptverhandlung nach §§ 67 I 2 i.V.m. 302 II StPO einer bereits bei Abgabe der Rechtsmittelerklärung vorliegenden besonderen – jederzeit durch formlose Erklärung widerruflichen – ausdrücklichen Ermächtigung des Betr. bzw. Einspruchsberechtigten, die sich inhaltlich auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen muss (OLG Bamberg, Beschl. v. 03.04.2018 – 3 Ss OWi 330/18 = ZfS 2018, 588; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.02.2010 – 1 Ss 5/10 = StraFo 2010, 252; KG, Beschl. v. 19.2.1999 – 2 Ss 419/98 [bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 302 Rn. 31a; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 67 Rn 35 f.; Burhoff [Hrsg.]/Giega.O. Rn. 945, 992; KK-OWiG/Ellbogen § 67 Rn. 99, jeweils m.w.N.).

b) Eine derartige ausdrückliche Ermächtigung lag hier jedoch nicht vor. Insbesondere ergibt sich eine solche weder aus den Vollmachtsurkunden, die für die vormalige Verteidigerin des Betr. bereits unter dem 19.05.2017 und damit noch vor Erlass des Bußgeldbescheids sowie der Unterbevollmächtigten ausgestellt worden sind, noch ist ein entsprechender Nachweis für die Existenz einer notwendigen ausdrücklichen Ermächtigung bereits im Zeitpunkt der Einspruchsbeschränkung in zulässiger Weise nachträglich (vgl. hierzu neben BGHSt 36, 259/260 u.a. BGH, Beschl. v. 06.12.2016 – 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 04.2015 – 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02,2014 – 1 StR 527/13 [bei juris]; Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7 und OLG Bamberg a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 302 Rn. 33) erbracht worden. Eine hierauf unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsfragen abzielende Anfrage der GStA vom 07.01.2019 bei der vormaligen Verteidigerin des Betr. blieb unbeantwortet. Da Anhaltspunkte dafür fehlen, die Frage könne durch den Senat freibeweislich weiter aufgeklärt werden, ist davon auszugehen, dass der Betr. die in erster Instanz für ihn tätig gewordenen Verteidigerinnen nicht ausdrücklich zu der am 27.11.2017 von der unterbevollmächtigten Verteidigerin erklärten Einspruchsbeschränkung ermächtigt hatte mit der Folge, dass mit dem Einspruch des Betr. als Rechtsbehelf eigener Art (näher zur Rechtsnatur des Einspruch vgl. Burhoff [Hrsg.]/Gieg a.a.O. Rn. 928 ff.) der Bußgeldbescheid vom 12.06.2017 seitens des AG weiterhin als umfassend angefochten zu behandeln gewesen wäre.“

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