Und als zweite Entscheidung dann eine das Zivilverfahren betreffende Entscheidung des OLG Frankfurt. Das nimmt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.12.2018 – 14 W 43/18 – zu folgendem Sachverhalt Stellung:
Es geht um das Ablehnungsgesuch eines Beklagten in einem Zivilverfahren. Der hatte PKH beantragt. In dem sein Gesuch zurückweisenden Beschluss hatte ihn der über das Gesuch entscheidende Richter nicht mit seiner Parteirolle – der Beklagte zu 2. – sondern wiederholt als „der K“ bezeichnet. Das LG hatte zu dem Ablehnungsgesuch gemeint: Alles nicht so schlimm, das ist üblich. Das OLG sieht das aber anders:
Das mit dem Ablehnungsgesuch beanstandete Verhaften des Richters ist geeignet, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen. Dabei sind zwar nur objektive Gründe zu berücksichtigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (z.B. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 9 mit zahlreichen Nachweisen).
Solche Gründe bestehen insofern, als der abgelehnte Richter in dem Beschluss über die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs den Beklagten zu 2. nicht schlicht mit seiner Parteirolle (der Beklagte zu 2.“), sondern wiederholt als „der K“ bezeichnet hat. Darin kommt nicht nur eine abwertende Wortwahl zum Ausdruck, sondern rechtfertigt aus Sicht des Beklagten zu 2. auch die Befürchtung, der abgelehnte Richter sei bereits in diesem Prozessstadium davon überzeugt, dass sich der Beklagte zu 2. auch in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt strafbar gemacht habe. Dass der abgelehnte Richter, wie er in seiner dienstlichen Erklärung angegeben hat, eine diffamierende Herabwürdigung des Beklagten zu 2. durch die anredelose Bezeichnung nicht beabsichtigt hat, ist für die Beurteilung des Ablehnungsgrundes nicht entscheidend. Es reicht aus, dass sich aus Sicht des Beklagten zu 2. die Bezeichnung „der K “ als bewusste Vermeidung sonst üblicher, neutraler Benennungen (wie „der Beklagte zu 2.“) darstellt, um ihn als Straftäter hervorzuheben. Die beanstandete Bezeichnung ist nämlich entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Zivilverfahren keine übliche Ausdrucksweise, sondern wird mit jedenfalls früher gängigen Formulierungen in strafverfahrensrechtlichen Texten (Polizeiberichten, Haftbefehlen, Anklageschriften oder Strafurteilen) für den praktisch überführten Beschuldigten oder Verurteilten assoziiert, der keine Höflichkeit mehr verdient.
Ich halte die Art der Formulierung übrigens nicht nur in Zivilverfahren für eine unhöfliche Unsitte, sondern auch im Strafverfahren – falls sie denn heute dort noch verwendet wird.