Die zweite Entscheidung stammt dann aus Bayern, und zwar vom AG Rosenheim. Es handelt sich um den AG Rosenheim, Beschl. v. 04.02.2019 – 5 OWi 410 Js 21529/18. Der „Einsender“ schreibt in seinem Begleizschreiben:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir zu folgender Problematik eine kurze Einschätzung geben könnten. Ich habe einen Mandanten, der als Motorradfahrer von der Polizei angehalten wurde. Er hat sofort eingeräumt, dass sein Motorrad zu laut war. Trotzdem hat die Polizei ein Gutachten eingeholt. Das Bußgeld beläuft sich auf 90,00 EUR, die Kosten des Gutachtens auf 1.123,89 EUR. Ich hatte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und diesen gegenüber dem AG Rosenheim auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, mit dem Ziel, dass dem Mandanten die Kosten des Gutachtens nicht auferlegt werden. Anliegend übereiche ich nun den Beschluss des AG Rosenheim, das sich mit der Problematik der Unverhältnismäßigkeit nicht auseinandersetzt, sondern ausführt, ich hätte den falschen Rechtsbehelft gewählt. Sehen Sie das auch so? Falls nicht, wie bewerten Sie meine Chancen in der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 5 OWiG wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs? 2
Das AG hatte in seiner Entscheidung zu den Kosten des Verfahrens – nach Verurteilung des Betroffenen – ausgeführt:
„VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.
Aufgrund der Verurteilung und der Festsetzung der Geldbuße hat der Betroffene gem. § 465 StPO auch die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Verfahrens zu tragen.
Im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch, auch wenn er sich primär gegen die Kosten richtet, ist nur eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Hier ist nur zu prüfen, ob grundsätzlich eine Kostentragungspflicht des Verurteilten besteht. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Betroffene bzgl. des Verstoßes verurteilt wurde und ihm eine Geldbuße auferlegt wurde.
Eine Aufteilung oder Aussonderung bestimmter Auslagen gem. § 465 Abs.2 StPO ist nicht möglich, da hier nur Kosten für Untersuchungen ausgeschieden werden können, die zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind. Im vorliegenden Fall ging das Gutachten jedoch zu Lasten des Betroffenen aus. Die Einwände, die der Betroffene über seinen Verteidiger erhebt, betreffen nicht die Kostengrundentscheidung, sondern lediglich den Kostenansatz.
Der Kostenansatz ist, auch wenn er mit dem Bußgeldbescheid verbunden ist, durch gerichtlichen Antrag nach § 108 Abs.1 S.1 Nr. 3 OWiG anzufechten (siehe Göhler, OWiG, 17. Auflage, 2017, vor § 105 RdNr.27; § 107 RdNr. 30).
Auf eine schriftliche Anhörung des Zeugen pp. konnte daher verzichtet werden, da es für die Kostengrundentscheidung nicht darauf ankommt, welche Angaben der Betroffene vor Ort gemacht hat.2
Ich habe dem Kollegen geschrieben, dass ich es ebenso sehe wie das AG und er leider den falschen Weg gewählt hat bzw. über die Rechtsbeschwerde keine für den Mandanten günstige Entscheidung zu den Kosten bekommt.Den richtigen Weg hat das AG vorgezeichnet. Und zur Frage der richtigen Sachbehandlung gibt es Rechtsprechung, und zwar einmal den LG Ingolstadt, Beschl. v. 30.09.2015 – 2 Qs 48/15 ( dazu “Disziplinierung” durch “vorauseilenden Gehorsam”, oder: Das zu schnell eingeholte Sachverständigengutachten) aber auch den LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2016 – 512 Qs 43/16.