Und als dritte Entscheidung stelle ich den BGH, Beschl. v. 17.01.2019 – 4 StR 370/18 – vor. Den habe ich vor einigen Tagen auf der HP des BGH gefunden. Entschieden hat der BGH über eine Revision gegen ein Urteil des LG Frankfurt (Oder). Das LG hatte den Angeklagten wegen dreier Morde und weiterer Straftaten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zudem hat es die besondere Schuldschwere festgestellt und eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten (wegen weiterer Einzelh. hier).
Im Beschluss geht es u.a. auch um Beweise/Beweisaufnahme, zumindest in einem weiteren Sinn. Denn in der Revision waren mit Verfahrensrügen die Unverwertbarkeit sog. Dashcam-Aufzeichnungen geltend gemacht worden. Der BGH hat die Rügen bereits als unzulässig angesehen:
- „Denn zum einen unterlässt es die Revision, im Rahmen dieser Verfahrensbeanstandungen vorzutragen, dass die Verteidigung nach anfänglichem Widerspruch gegen die Verwertung des Videos im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung in einem Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf Standbilder aus dem – von ihr mit graphischen Symbolen bearbeiteten – Video und dessen Inaugenscheinnahme Bezug genommen hat, woraufhin das Video – nunmehr ohne Widerspruch seitens der Verteidigung – in der Hauptverhandlung erneut in Augenschein genommen wurde; die Mitteilung dieses Prozessgeschehens wäre aber zur Prüfung der Verfahrensrügen, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige konkludente Rücknahme des anfänglichen Verwertungswiderspruchs sowie mit Blick auf eine gegebenenfalls zu treffende Abwägungsentscheidung, erforderlich gewesen.
- Die Unzulässigkeit der beiden Verfahrensbeanstandungen ergibt sich zudem unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Prozessverhaltens; denn die Geltendmachung eines Verwertungsverbotes ist unvereinbar damit, dass die Verteidigung – zur Entlastung des Angeklagten – selbst auf eine erneute Auswertung der Kameraaufzeichnungen in der Hauptverhandlung hingewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2000 – 2 StR 514/99, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Missbrauch 1).“
Einfach großartig. Trotz der Tatsache, dass die Revision die spätere unbeanstandete Einführung des Videos nicht vorgetragen hat, konnte der BGH diese ermitteln und so die Unzulässigkeit der Revision feststellen. Hinsichtlich des Mangels einer Revision und damit der Feststellung der Unzulässigkeit der Revision gilt demnach Amtsermittlung. Dass in dem Beschluss dann noch auf widersprüchliches Prozessverhalten hingewiesen wird, hebt den Unterhaltungswert der Entscheidung nochmals deutlich.