Die zweite Entscheidung am heutigen Montag kommt vom KG. Es ist der KG, Beschl. v. 20.11.2018 – 2 Ws 227/18 – betreffend die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine Hilffschöffin, die zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war. Die Schöffin war 08.08.2018 telefonisch als Hilfsschöffin zur Hauptverhandlung vor der 16. großen Strafkammer des LG Berlin am 09.08.2018 geladen worden. Hierbei erklärte sie gegenüber der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wahrheitswidrig, dass sie wegen einer Dienstreise verhindert sei. Zum Termin erschien sie nicht und brachte trotz gerichtlicher Aufforderung auch keine weiteren Entschuldigungsgründe vor. Der Vorsitzende der 16. großen Strafkammer hat gegen die Hilfsschöffin dann ein Ordnungsgeld von 1000 Euro festgesetzt und ihr die durch ihr Fernbleiben in der Sitzung am 9. August 2018 verursachten Kosten auferlegt. Hiergegen die Beschwerde, die nur wegen der Höhe des Ordnungsgeldes Erfolg hatte:
„Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3, § 77 Abs. 1 GVG, § 304 Abs. 2 und 3 StPO zulässig.
Sie hat in der Sache jedoch nur hinsichtlich der Bemessung des Ordnungsgeldes Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie folgt Stellung genommen:
„1. Bei dem Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe sich am Terminstag auf einer Kurzreise befunden, jedoch vorab vergessen, dies der Schöffenstelle mitzuteilen, handelt es sich um nachträgliches Entschuldigungsvorbringen, weil die Zeugin den vermeintlichen Entschuldigungsgrund für ihr Fernbleiben erst nach dem Termin, zu dem sie geladen war, mitgeteilt hat. Insoweit gelten die Grundsätze des § 51 StPO (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 6 GVG Rdnr. 9), d.h. dies genügt, damit regelmäßig nicht das Beschwerdegericht, sondern zunächst der Richter zu entscheiden hat, der den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat (vgl. KG Beschlüsse vom 7. März 2012 – 1 Ws 15/12 – und vom 6. September 2016 – 3 Ws 464/16 -; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 51 Rdnr. 28 m. w. N.).
Hier liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, bei dem nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschlüsse vom 21. August 2007 – 4 Ws 92/07 – und vom 6. September 2016 – 3 Ws 464/16 -) das Beschwerdegericht in der Sache selbst zu entscheiden hat; denn das Landgericht hat seine Nichtabhilfe in einem Vermerk begründet und damit zu erkennen gegeben, dass es an der Ordnungsmittelentscheidung festhält. Der Vermerk wurde auch dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, so dass diese die Möglichkeit gehabt hätte, Einwendungen zu erheben. Eine Rückgabe an das Tatgericht erschiene daher als unnötige Förmelei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2008 – 2 Ws 134/08 – juris; KG a.a.O.).
2. Der Beschwerdeführerin sind gem. §§ 56 Abs. 1, 77 Abs. 1 GVG zu Recht ein Ordnungsgeld sowie die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten durch Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 77 Abs. 3 Satz 3 GVG) auferlegt worden. Anlass zu einer Rücknahme der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 GVG besteht nicht.
Die Beschwerdeführerin ist ordnungsgemäß (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 56 GVG Rdnr. 2) durch telefonische Mitteilung des Termins geladen worden – vgl. Bl. 1, 3, 34 d. Retents – und ohne genügende Entschuldigung der Sitzung am 9. August 2018 vor dem Landgericht Berlin, an der sie als ehrenamtliche Richterin teilnehmen sollte, ferngeblieben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 GVG). Entschuldigt ist ein Schöffe dann, wenn Gründe vorliegen, die bei rechtzeitiger Mitteilung zur förmlichen Entbindung nach § 54 Abs. 1 GVG geführt hätten (vgl. Barthe in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 56 GVG Rdnr. 2). Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG kann ein Schöffe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbunden werden, wenn er durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. Zwar entschuldigt ein längerfristig geplante Urlaubsreise einen ehrenamtlichen Richter in der Regel (vgl. BGH NStZ 2017, 491 f.), jedoch muss es auch auf die Umstände des Einzelfalles ankommen. So wenn es sich – wie hier – nur um einen kurzen Urlaub handelt, der in einer nicht weit vom Wohnort entfernten Stadt verbracht werden soll und es daher nicht fernliegt, dass die Kurzreise auch noch nach dem Termin hätte angetreten werden können. Zu den näheren Umständen der Reise, insbesondere dazu, ob bereits Buchungen eines Verkehrsmittels oder Hotels vorgenommen worden sind, die nur kostenpflichtig hätten storniert werden können, teilt die Beschwerdeführerin nichts mit.
3. Die Verhängung des Höchstmaßes des gemäß Art. 6 Abs. 1 EGStGB vorgesehenen Ordnungsgeldes von 1.000,00 Euro begegnet jedoch vorliegend Bedenken. Zwar liegt die Festsetzung des Ordnungsgeldes im Ermessen des Gerichts (vgl. Gittermann in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 56 GVG Rdnr. 6) und es ist von Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zunächst nicht nur einen erfundenen Entschuldigungsgrund angegeben hat, sondern sich auch der weiteren Befragung durch das Gericht jedenfalls faktisch entzogen hat. Hierbei kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin die Abwesenheitsnotiz angebracht hat, um sich der weiteren Befragung zu der angeblichen Dienstreise zu entziehen oder ob es sich um die normale Handlung nach Dienstende handelte. Denn jedenfalls wusste die Beschwerdeführerin, dass noch Klärungsbedarf seitens des Gerichts bestand.
Die Verhängung des Höchstmaßes bedeutet jedoch, dass keine für die Beschwerdeführerin sprechenden Gesichtspunkte ersichtlich sind. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen. Denn zumindest spricht für die Beschwerdeführerin, dass die Ladung für den nächsten Tag und damit sehr kurzfristig erfolgte (vgl. KG Beschluss vom 5. April 2000 – 4 Ws 30/00 -). Ferner hat sie nunmehr ihr Fehlverhalten eingeräumt und bedauert. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass sich das Verfahren aufgrund des Ausbleibens der Beschwerdeführerin wesentlich verzögert hat. Ein weiterer Hilfsschöffe konnte geladen werden und ist auch erschienen. Zwar wurde die Hauptverhandlung am 9. August 2018 wenige Minuten nach ihrem Beginn ausgesetzt, weil die Verteidiger erklärten, die Besetzung des Gerichts überprüfen zu wollen. Es steht jedoch zu vermuten, dass dies auch geschehen wäre, um zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin zutreffend als Hilfsschöffin geladen wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint ein Ordnungsgeld von 750,00 Euro angemessen.“
Teures Fernbleiben….
Weiß man denn, wie hoch die Kosten in dem Fall waren?
Nein, ich kann Ihnen nicht weiter helfen.
Je nachdem was verhandelt wird wären die 1000€ da eventuell das geringere Problem…