Die zweite OWi-Entscheidung kommt heute aus Berlin. Es ist der KG, Beschl. v. 19.11.2018 – 3 Ws (B) 258/18, der sich mal wieder zu dem Dauerbrenner: Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung, verhält. Es geht um den Umfang der vom AG zu treffenden tatsächlichen Feststellungen bzw. die Anforderungen an die Urteilsgründe. U.a. dazu hatte der Betroffene Rechtsfehler geltend gemacht. Dazu wird vom KG „angemerkt“:
„b) Ebenso wenig dringt die Betroffene mit ihrer Auffassung durch, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der festgestellten Tatsachen zur Begründung einer vorsätzlichen Tatbegehung lückenhaft. Die Annahme des Amtsgerichts, die Betroffene habe die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 3 Ws (B) 19/15 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 – 2 Ss OWi 349/13 -, Rn. 20, juris). Ausdrücklicher Feststellungen dazu, dass die Rechtsbeschwerdeführerin das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzende Zeichen 274 bemerkt hat, bedurfte es nicht. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer geschwindigkeitsbeschränkende Vorschriftszeichen, welche ordnungsgemäß aufgestellt sind, auch wahrnehmen (vgl. BGHSt 43, 241, 250 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18 – juris m.w.N.). Von dem Regelfall, dass der Betroffene die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen hat, dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte grundsätzlich ausgehen. Die Möglichkeit, dass der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (vgl. BGH a.a.O; Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 325/17 -). Dass derartiges von der Betroffenen geltend gemacht worden ist, teilen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht mit. Soweit die Betroffene in ihrer Begründung der Rechtsbeschwerde vorträgt, sie sei ihres Erachtens nicht auf der Autobahn gefahren, handelt es sich dabei um eine für das Rechtsbeschwerdegericht unbeachtliche urteilsfremde Tatsache.“
Also: Alles gut (?). Hoffen wir es.
Wann dringt endlich durch, dass eine nutzungsbeschränkende Anordnung nach § 45 Abs. 1, 9 StVO nicht durch befahren der betroffenen Straße bekannt wird, sondern erst durch das Aufstellen eines wahrnehmbaren Verkehrsschildes mit dem Verkehrszeichen, das die konkrete Anordnung örtlich, zeitlich und bildlich korrekt darstellt. Erst dann, wenn der Verkehrsteilnehmer ein solches Schild erstmalig passiert, hat er überhaupt Kenntnis von der Anordnung erlangen können, so wie die Fahrerlaubnisentziehung erst mit der Zustellung eine Außenwirkung entfalten kann. Ob der Verkehrsteilnehmer Kenntnis von Gebot oder Verbot erlangt hat, oder unter Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erlangt hat und ob er dann erkannt hat, oder hätte erkennen müssen, dass er eine konkrete Geschwindigkeit gefahren ist, muss doch ebenfalls tatrichterlich geklärt werden….
Den Vorsatz dann auch noch zum Regelfall zu erklären, widerspricht nicht nur der BKatV, die die fahrlässige Begehungsweise als Regelfall festlegt, sondern bringt insgesamt ein wunderliches Verständnis vom Umgang mit der Unschuldsvermutung und dem Zweifelsgrundsatz zum Ausdruck….
Naja, immerhin keine Verurteilung wegen Mordes… was ist los in Berlin?