Eine der „verfahrensrechtlichen Gebetsmühlen“ des BGH ist derzeit die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO in Zusammenhnag mit dem Zustandekommen einer Absprache nach § 257c StPO (vgl. dazu hier zuletzt Verständigung/Absprache im Strafverfahren, oder: Belehrt werden muss vor der Verständigung). Der BGH weist – ich formuliere – immer wieder darauf hin, dass die Belehrung vor dem Zustandekommen der Absprache erfolgen muss. So dann jetzt auch wieder/noch einmal im BGH, Beschl. v. 09.10.2018 – 1 StR 425/18:
Das Rechtsmittel hat bereits mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge nicht bedarf.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu Folgendes ausgeführt:
„Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Am dritten Hauptverhandlungstag, den 5. Februar 2018, teilte der Vorsitzende mit, dass in der Pause ein Rechtsgespräch zwischen Verteidiger, Staatsanwaltschaft und der Kammer in voller Besetzung stattgefunden hat und machte nähere Ausführungen zum möglichen Inhalt der Verständigung … Anschließend erklärte der Angeklagte, er sei mit dem Inhalt der Verständigung einverstanden, werde das Geständnis selbst abgeben und könne eine Schadenswiedergutmachung von 10.000 Euro leisten. Der Verteidiger und der Staatsanwalt stimmten der Verständigung ebenfalls zu. Erst danach belehrte der Vorsitzende den Angeklagten qualifiziert gemäß § 257c Abs. 4 und 5 StPO.
Am nächsten Hauptverhandlungstag wurde der Angeklagte zur Sache vernommen und legte ein Geständnis ab (UA S. 4, 25, 32 ff).
Danach rügt die Revision die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO zu Recht. Denn der Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlages über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG (Kammer), NStZ 2014, 721; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 StR 71/16, StV 2018, 11; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 – 4 StR 595/14 mwN und vom 25. März 2015 – 5 StR 82/15).
Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO).“Dem schließt sich der Senat an.
Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten weitgehend erst auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausschließen. ….