Die zweite Entscheidung kommt heute vom KG. Das behandelt im KG, Beschl. v. 12.10.2018 – 3 Ws (B) 250/18 – die Frage von „ne bis in idem“, also Strafklageverbrauch, bei Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit. Eine Frage, die in der Praxis immer wieder von Bedeutung sein kann.
Gegenstand des Verfahrens beim KG war der Vorwurf, der Betroffene habe entgegen § 23 Abs. 1a StVO als Führer eines Kraftfahrzeugs während einer Fahrt auf der Rudower Straße/Johannisthaler Chaussee am 16.11.2017 um 23.40 Uhr wissentlich auf ein in seiner rechten Hand gehaltenes, eingeschaltetes Mobiltelefon geschaut. Der Betroffene wurde in der Folge durch Polizeibeamte, die den vorgeworfenen Verkehrsverstoß beobachtet haben wollen, wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit angehalten. Während dieser polizeilichen Überprüfung in der Rudower Straße, Höhe Hausnummer 135, äußerte der Betroffene um 23.45 Uhr zu dem Polizeibeamten POM X in ehrverletzender Absicht die Worte „Halts Maul, schrei nicht so und verpiss Dich!“ Insoweit hat die Staatsanwaltschaft ein gesondertes Verfahren wegen des Vorwurfs der Beleidigung (§ 185 StGB) eingeleitet, in dem der Betroffene durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 16.08.2018, rechtskräftig seit 06.09.2018, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt wurde.
Das KG hat im Zulassungsverfahren das Verfahren wegen des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO eingestellt. Es geht von Tatidentität und damit von „Strafklageverbrauch“ durch den rechtskräftigen Strafbefehl aus:
„c) Vorliegend ist gleichfalls Tatidentität anzunehmen, da das im Strafbefehlsverfahren geahndete Vergehen dieselbe Tat im prozessualen Sinne wie die im angegriffenen Urteil betrifft. Der motivische Anlass der Beleidigung des Polizeibeamten war das Anhalten und die Überprüfung des Betroffenen unter Eröffnung des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit. Der vorgeworfene Verkehrsverstoß und das Vergehen sind mithin nicht nur sachlich eng verknüpft. Da der Betroffene unmittelbar – wie sich aus den jeweiligen Tatzeiten und Örtlichkeiten ergibt – nach dem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit angehalten wurde, besteht zudem ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. Es kann folglich auch nicht darauf ankommen, dass der vom Amtsgericht festgestellten Ordnungswidrigkeit und der anschließenden Straftat verschiedene innere Vorgänge des Betroffenen zu Grunde lagen. Denn diese inneren Vorgänge traten in einem so engen zeitlichen Zusammenhang auf, dass diese sich nach der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht trennen lassen, sondern einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang darstellen. Es ist daher auch ohne Bedeutung, dass materiell-rechtlich die Ordnungswidrigkeit bereits beendet war, als die Beleidigung geäußert wurde.“
Geht natürlich auch „andersherum“.