Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Sind die Pflichtverteidigergebühren “nachträglich weggefallen”?
Darauf hatte ich – ebenso wie einige andere Kollegen in der Facebook-Gruppe – geantwortet.
„Also: Die während der Wirkungsdauer der Pflichtverteidigerbestellung entstandenen Gebühren bleiben nach Aufhebung erhalten. RVG-Kommentar, Teil A Rn 2154. Die Aufhebung bezieht sich auf die Pflichtverteidigerbestellung, nicht aber auf die bereits entstandenen Gebühren.Wäre ja auch noch schöne. Stellen Sie sich vor, die Aufhebung erfolgt wegen Wegfall der Voraussetzungen zum Ende der Instanz. Argumentieren Sie mit dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG.“
Die Argumentation hat die Rechtspflegerin aber nicht gestört (warum wundert mich das nicht). Sie hat im LG Kaiserslautern, Beschl. v. 11.12.2018 – 4 Ks 6034 Js 10590/16 – die Festsetzung der geltend gemachten Pflichtverteidigergebühren abgelehnt:
„Mit Beschluss vom 16.01.2017 wurde dem Verurteilten pp. Rechtsanwalt pp. zunächst als Pflichtverteidiger zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens bestellt. Mit Beschluss vom 23.01.2017 wurde der Bestellungsbeschluss vorn 16.01.2017 aber wieder aufgehoben. Diese Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung bewirkt, dass die Bestellung als nicht erfolgt anzusehen ist. Nach § 48 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse nach den Beschlüssen, durch die der Rechtsanwalt bestellt worden ist. Mangels wirksamer Bestellung steht Rechtsanwalt Wamser keine Vergütung aus der Landeskasse zu.
Das Mandatsverhältnis und die Entstehung von Gebühren nach dem RVG spielen hierbei keine Rolle. Dass Rechtsanwaltsgebühren entstanden sind, wird gar nicht bestritten, es besteht nur keine Erstattungspflicht der Landeskasse. da keine Pflichtverteidigerbestellung erfolgt ist. Diese wurde rückgängig gemacht.“
Ich denke, die Strafkammer wird es richtig machen. Alles andere wäre m.E. falsch und würde dazu führen, dass wir es mal wieder mit einer (zeitweisen) Verteidigung zum „Nulltarif zu tun hätten. Das würde die Staatskasse natürlich freuen.
Wer übrigens das o.a. Zitat prüfen will, kann das gerne tun. Den RVG-Kommentar kann mann << Werbemodus wieder an>> hier bestellen. <<Werbemodus wieder aus>>. Das Werk kommt dann im Januar 2019. Denn wir müssen schon wieder nachdrucken. Tja so ist das. Qualität setzt sich eben durch 🙂 .
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