Archiv für den Monat: November 2018

Sonntagswitz: Zum „Internationalen Männertag“ natürlich Männerwitze

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Am vergangenen Montag, dem 19.11.2018, haben wir (?) den Internationalen Männertag 2018 „gefeiert“. Das Ereignis ist natürlich eine Steilvorlage für meinen Sonntagswitz, in dem ich daher heute „Männerwitze“ oder Sprüche/Weisheiten (?) zu Männern bringe. Nein, keine Angst, ich bin vorsichtig 🙂 .

Den Opener mache ich mit:

Der Erfolg im Leben von Männern wird von Mangelerscheinungen bestimmt:
Sie heiraten aus Mangel an Erfahrung,
sie lassen sich scheiden aus Mangel an Geduld,
und sie heiraten wieder aus Mangel an Gedächtnis.


Das Ehepaar ist nun schon eine Weile verheiratet und es kommt wie es kommen muss. Er kommt nach Hause und sie sagt:“Der Wasserhahn tropft, mach das doch mal…“
Darauf er: „Bin ich Klempner?‘“

Bald darauf wieder die Szene: „Schatz, im Bad ist die Birne kaputt, mach das doch mal…“
Er: „Bin ich Elektriker?“

Tage später: „Schatz, der Garten müsste umgegraben werden!“
„Bin ich Gärtner?“

Wochen später kommt er nach Hause, der Wasserhahn ist dicht, im Bad gibt es Licht, der Garten ist umgraben, der Rasen gemäht. Auf seine Frage, wie es dazu kam, sagt sie „Naja, der Nachbar war da, hat alles erledigt und als Lohn wollte er entweder einen Kuchen oder mit mir schlafen.“
Er: „So, und was für einen Kuchen hast Du gebacken?“
Sie: „Bin ich Bäcker?“


Und in die Rubrik: Sag es mit Blumen, passt dann:

Kommt ein Mann in einen Blumenladen.
„Ich möchte meinem ersten Date Blumen schenken.“

Darauf die Verkäuferin scherzhaft: „Wollen Sie schmeicheln, schenken Sie Veilchen. Wollen Sie sie kosen, schenken Sie Rosen. Wollen Sie sie küssen, schenken Sie Narzissen.“
Der Mann: „Ja, dann geben Sie mir bitte einen Strauß Wicken.“


Und dann noch:

Der Chef ist sauer auf seine blonde Sekretärin: „Wer hat Ihnen eigentlich gesagt, dass Sie hier im Büro faul herumhängen können, bloß weil ich Sie auf dem letzten Betriebsfest vernascht habe?“
Antwort: „Mein Anwalt!“

Wochenspiegel für die 47. KW., das war(en) Peinlichkeiten beim LG Koblenz, pornografische Schriften, ahnungslose Justiz und untätige Justiz

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Die 47. KW., neigt sich dem Ende zu. Am nächsten Sonntag ist schon der 1. Adventssonntag, ja, dann geht es mit dem Jahr gefühlt sehr schnell zu Ende. Aber bis dahin gibt es dann doch noch einige Wochenspiegel, in denen ich über das berichten kann, was ich in anderen Blogs entdeckt habe. Und das ist in dieser Woche:

  1. Eine Ansammlung von Peinlichkeiten I, oder: Landgericht Koblenz scheitert an sich selbst, und Eine Ansammlung von Peinlichkeiten II, oder: Landgericht Koblenz und übel heruntergespielte Verfassungsverstöße – zwei Beiträge zum erneuten Scheitern des Verfahrens „Aktionsbüro Mittelrhein“ am LG Koblenz,

  2. Wenn die Justiz auch einfach mal keine Ahnung hat,

  3. Ich bin doch keine Maschine!

  4. Das Drumherum,

  5. Die unberechtigt vergebene TÜV-Plakette – und die Falschbeurkundung im Amt,
  6. Erst zuwarten und dann die Keule rausholen? Geht nicht!,

  7. Pornographische Schriften – und der Kindesmissbrauch,
  8. Wer Polizist/Polizistin werden möchte, verzichte auf’s Tattoo?
  9. und dann noch einmal: OLG Bamberg: Beweisverwertungsverbot auch bei unterlassener Betroffenenbelehrung im Bußgeldverfahren
  10. und aus meinem Blog: Amtsrichter und Pflichtverteidigerin 6 Monate untätig ==> Entschädigung nach dem StrEG, oder: Unfassbar.

Das taggenaue Schmerzensgeld und die neue Berechnung des Haushaltsführungsschadens

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Es ist ja schon an verschiedenen Stellen über das OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.10.2018 – 22 U 97/16 – berichtet worden. Da die Entscheidung von Bedeutung ist – das OLG Frankfrut a.M. hat erstmals eine neue Art der Schmerzensgeldberechnung angewendet, nämlich eine taggenaue Berechnung und führt auch eine aktuellere Ermittlung des Haushaltsführungsschadens durch – will ich sie hier heute auch vorstellen.

Ich mache es mir hier aber einfach und zitiere aus der PM des OLG. In der PM heißt es – Rest dann bitte im umfnagreichen Volltext selbst nachlesen:

„Der beklagte PKW-Fahrer kollidierte mit dem klagenden Motorradfahrer, als er in Obertshausen auf der Schönbornstraße kurz vor der Kreuzung zur B 448 wenden wollte. Der Kläger wurde erheblich verletzt und erlitt u.a. einen komplizierten Speichenbruch, eine HWS-Distorsion, eine Bauchwandprellung und dauerhafte Sensibilitätsstörungen der Hand. Er war über vier Monate krankgeschrieben und in der Haushaltsführung eingeschränkt. Die Haftpflichtversicherung des PKW-Fahrers hat den Schaden am Motorrad sowie ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € gezahlt.

Der Kläger nimmt den Beklagten unter anderem auf Zahlung weiteren Schmerzensgelds und Ausgleich des erlittenen Haushaltsführungsschadens in Anspruch. Nach Auffassung des Landgerichts musste der Beklagte vollständig für die Unfallfolgen einstehen. Dabei hielt es ein Schmerzensgeld von 10.500,00 € für angemessen und sprach auch den geforderten Haushaltsführungsschaden zu. Mit der Berufung begehrte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Damit hatte er hinsichtlich der Positionen Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG nahm vielmehr erstmals unter den Obergerichten auf neuerer Methodik beruhende Berechnungen vor und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 11.000,00 € sowie eines Haushaltsführungsschadens von 1.500,00 €.

Das OLG betont, dass das Schmerzensgeld dem Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Schäden diene. Bei der Bemessung des zu schätzenden Betrages stehe der konkrete Einzelfall im Mittelpunkt. Tabellenmäßig erfasste Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte seien dabei weder Maßstab noch Begrenzung. Angemessener sei eine Methode, die die taggenaue Berechnung unter Berücksichtigung der im Zeitablauf unterschiedlichen Behandlungsarten (Krankenhaus, Reha) und Schadensfolgen ermögliche. Diese neue Berechnungsweise könne durch die größere Bedeutung des Zeitmoments auf Dauer dazu führen, „dass bei langfristigen Beeinträchtigungen deutlich höhere Schmerzensgelder ausgeworfen werden, während bei geringen Beeinträchtigungen die Schmerzensgelder deutlich vermindert werden könnten, jeweils im Vergleich zu den heute ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen“, prognostiziert das OLG. Die neue Berechnungsweise basiere auf einem prozentual ausgedrückten Tagessatz des vom statistischen Bundesamt ermittelten jährlichen durchschnittlichen Bruttonationaleinkommens je Einwohner, welcher mit einem weiteren prozentual ermittelten Faktor für den Grad der Schädigungsfolgen multipliziert werde. Auf das persönliche Einkommen des Geschädigten komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da Schmerz von allen Menschen gleich empfunden werde. Ähnliche Berechnungsweisen seien in anderen europäischen Ländern zur Vereinheitlichung von Schmerzensgeldberechnungen lange anerkannt.

Der so genannte Haushaltsführungsschaden könne ebenfalls nicht zufriedenstellend über die bisher zur Verfügung stehenden Tabellen ermittelt werden. Er diene dem Ausgleich von Einbußen für die Eigen- und ggf. Fremdversorgung anderer Haushaltsmitglieder. Die üblichen Tabellen beruhten auf traditionell begründeten Unterscheidungen hinsichtlich des Zuschnitts der jeweiligen Haushaltsführung. „In modernen Haushalten finden weitaus mehr Maschinen Einsatz als früher, es wird insgesamt weniger Wert auf klassische Vorbereitung oder auch klassische Darbietung des Essens gelegt“, stellt das OLG fest. Die neuen Tabellen, die auf aktuellen Erhebungen und Auswertungen des statistischen Bundesamts beruhen, differenzierten zwar auch hinsichtlich des Haushaltszuschnitts, berücksichtigten dafür aber allein die praktikable Unterscheidung in Form des verfügbaren Nettoeinkommens. Auf dieser Basis könne eher ein durchschnittlicher wöchentlicher Stundenaufwand für die Haushaltsführung ermittelt werden. Dieser Stundenaufwand sei mit einem Stundensatz für einfache Haushaltsarbeiten zu multiplizieren. Orientierung biete dabei zunächst der gesetzliche Mindestlohn. In besonders gehobenen Haushalten könne dieser Betrag angemessen – wie hier – auf 10,00 € pro Stunde erhöht werden.“

Grund für die Verkürzte Darstellung u.a., dass das Urteil m.E. nicht rechtskräftig werden wird und wir dann demnächst dazu etwas vom BGH hören werden.Das OLG hat zwar die Revision nicht zugelassen, aber ich denke, dass dagegen Nichzulassungsbeschwerde eingelegt werden wird.

Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf, oder: Was bedeutet „„keine sonstigen Beschädigungen“ im Haftungsausschluss?

Im „Kessel Buntes“ dann heute als erste Entscheidung das LG Wuppertal, Urt. v. 17.05.2018 – 9 S 7/18. Es geht um die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf, also mal etwas anderes als immer nur Verkehrsunfälle.

Der Kläger hatte vom Beklagten, einem Arbeitskollegen,  ein Leichtkraftrad der Marke Honda, Montega/Varadero mit Gesamtfahrleistung von 6.500 km durch schriftlichen, von „mobile.de“ zur Verfügung gestellten „Kaufvertrag über ein Gebrauchtkraftfahrzeug von privat“ gekauft. Gestritten wird, wer für einen Motorschaden „haftet“.

In Ziff II. des Kaufvertrages war unter dem Titel „Gewährleistung“ bestimmt:

„Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Z. III eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.“

In Ziff. III unter dem Titel „Zusicherungen des Verkäufers“, und der Einleitung „Der Verkäufer sichert folgendes zu (nicht Zutreffendes bitte streichen)“ sind u.a. folgende vorformulierte Erklärungen angekreuzt, ohne dass in der jeweils nachfolgenden freien Zeile weitere Angaben gemacht worden sind:

„Das Fahrzeug hatte, seit es im Eigentum des Verkäufers war, keinen Unfallschaden/folgende Unfallschäden:“, „das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen/folgende Beschädigungen:“

Die Formulierung „keine sonstigen Beschädigungen“ in dem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Leichtkraftrad meint nicht nur Karrosserie-, sondern auch Motor- oder Getriebeschäden, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seiner Teile hervorgerufen werden. Nur bloße Verschleißschäden sind davon nicht umfasst.

Das AG hatte die Kaufpreisrückzahlungsklage des Klägers abgewiesen, das LG hat ihr stattgegeben.

„Der Kläger war auch zum Rücktritt berechtigt.

a) Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, am Tag der Übergabe der Honda an den Kläger dem 10.04.2015, mit einem Mangel iSd. § 434 BGB behaftet. Der Sachverständige hat festgestellt, dass bei dem letzten Ölfilterwechsel der Ölfilter falsch montiert worden ist und es dadurch zu einem Ölmangel und einer Überhitzung des Motors mit der letztlich – erst nach Übergabe der Maschine eingetretenen – Folge eines Ventilabrisses der Einlassseite im hinteren Zylinder gekommen ist. Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass der unsachgemäße Einbau des Ölfilters nicht während der, sondern vor der nur drei Tage andauernden Besitzzeit des Klägers vorgenommen worden ist. Ein falsch eingebauter Ölfilter und eine dadurch bedingte unzureichende Ölzufuhr stellen einen Mangel dar.

b) Dieser Mangel ist eine „sonstige Beschädigung“ im Sinne von Ziff. III KV, dessen Fehlen der Beklagte dem Kläger zugesichert hat, mit der Folge, dass der von den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss unter Z. II Kaufvertrag nicht greift:

(1) Ist in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag zugesichert worden, dass das Fahrzeug „keine sonstigen Beschädigungen“ hat, umfasst der Begriff „sonstige Beschädigungen“ nicht nur Karosserieschäden, sondern auch Schäden an Motor oder Getriebe, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seiner Teile hervorgerufen werden; (nur) rein nutzungsbedingte Verschleißschäden werden von den Begriff der Beschädigung nicht umfasst (vgl. AG Karlsruhe-Durlach, DAR 1999, 270 f. in juris (nur Leitsatz), siehe auch BGH VIII ZR 136/04 zur inhaltsgleichen Klausel aber nur zur Frage des Umfangs des Gewährleistungsausschlusses, nicht hingegen zum Umfang der Zusicherung).

Davon ist der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrags letztlich selbst ausgegangen. Er hat im Termin vom 26.08.2016 auf Nachfrage des Amtsgerichts, was mit dem Ankreuzen des Passus „das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“ im Kaufvertrag gemeint war, zur Protokoll erklärt: „Ja, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden hatte und keinen Motorschaden und optisch tipptopp war, außer vielleicht kleinere Kratzer.“

Angesichts dieses eigenen Verständnisses kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte als Verwender des vorformulierten Kaufvertrags i.S.d. § 305 c Abs. 2 BGB anzusehen ist mit der Folge, dass Unklarheiten ohnehin zu seinen Lasten gehen.

Soweit der Kläger mit der Berufungserwiderungsschrift – sowie auch mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.04.2018 – diese auch vom Kläger mit der Berufungsbegründungsschrift vorgenommene Auslegung der Zusicherung und des Begriffs „Beschädigungen“ als zu weitgehend beanstandet, weil damit die Regelung unter Ziff. II überflüssig sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung unter Ziff. II KV ausdrücklich darauf hinweist, dass die Sachmängelhaftung nur insoweit ausgeschlossen ist, als nicht unter Ziff. III eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Es stand dem Beklagten frei, die vorformulierte Zusicherung betreffend das Fehlen sonstiger Beschädigungen anzukreuzen. Tut ein Verkäufer dies und erklärt dem Käufer, dass er für die Freiheit des Fahrzeugs von sonstigen Schäden einsteht, ohne diese weiter einzugrenzen, so muss er sich daran festhalten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er von einem Schaden Kenntnis hatte oder Kenntnis haben können oder diesen selbst verursacht hat.

(2) Die mangelhafte Ölzufuhr ist hier durch einen fehlerhaften Einbau des Ölfilters und damit durch eine unsachgemäße Einwirkung eines Voreigentümers bzw. einer von diesem beauftragten Werkstatt bedingt worden und stellt sich damit als eine sonstige Beschädigung im Sinne der Zusicherung dar. Ein Schaden liegt nicht erst in dem während der Besitzzeit des Klägers eingetretenen Ventilabriss vor. Angesichts der Zusicherung ist es für die Entscheidung des Falles ohne Belang, ob der Beklagte den Mangel verursacht hat oder ob er diesen kannte. Er hat für diesen Mangel aufgrund der Zusicherung kenntnis- und verschuldensunabhängig einzustehen.

Ich habe da mal eine Frage: Verhandlung vor der Strafkammer, aber Schwurgerichtsgebühren?

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Die heutige Frage ist taufrisch. Erst gestern reingekommen und „originär“ bei mir aufgelaufen. Also nichts Aufgewärmtes. Und m.E. auch mal etwas, was bislang noch nicht behandelt ist. Der Kollege fragte nämlich:

„…..

zunächst darf ich mich für Ihre Bereitschaft, sich mein vergütungsrechtliches Problem anzuhören, bedanken. Diesem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ich habe vor der Strafkammer, wegen § 63 StGB in voller Besetzung, wegen zunächst bloßer gefährlicher Körperverletzung verhandelt. Am 1. Hauptverhandlungstag erging sodann der rechtliche Hinweis, dass auch ein Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Betracht kommen könnte. Eine Verweisung an das sodann an sich sachlich zuständige Schwurgericht kam – so meine ich und auch das Gericht – nicht in Betracht, da das Schwurgericht kein Gericht höherer Ordnung ist.

Von Interesse ist nun allerdings, welche Gebühren entstanden sind, da im Ergebnis ja über eine Katalogtat nach § 74 Abs. 2 GVG entschieden wurde.  Sind nun Gebühren nach Nr. 4118 und Nr. 4121 VV RVG entstanden oder verbleibt es bei den geringeren Gebühren? Ich bin der Meinung, dass die höheren Gebühren zu vergüten sind, da in dem Verfahren in einer Sache entschieden wurde, die nach der allgemeinen Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört. Sicher bin ich mir aber gar nicht.“

Wer hat eine Antwortidee?