Und zur Abrundung des Tages dann noch der KG, Beschl. v. 20.07.2018 – 3 Ws (B) 179/18. Er hat eine Frage in Zusammenhang mit der so. Schonfrist nach § 25a Abs. 2a StVG (Vier-Monats-Frist) zum Gegenstand. Und zwar die Frage: Muss eine Schonfrsit auch dann noch ausgesprochen werden, wenn das Fahrverbot durch Anrechung von vorläufigen Entziehungszeiten bereits abgegolten ist. Das KG sagt – m.E. zutreffend – nein:
„Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass es einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG zum hier angeordneten Fahrverbot von einem Monat nicht bedurfte, nachdem der Führerschein des Betroffenen am Tattag, dem 12. September 2017, vorläufig beschlagnahmt und mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 – mithin genau einen Monat nach der vorläufigen Beschlagnahme – an ihn zurückgegeben worden war. Aufgrund der im Urteil nach § 25 Abs. 6 StVG anordneten Anrechnung der Dauer der Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins auf die Fahrverbotsfrist reduziert sich diese nach Anrechnung auf null, so dass es zu einem Wirksamkeitseintritt des Fahrverbots hier gar nicht kommt.“
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