Und als dritte Entscheidung aus dem Rechtmittelbereich dann der LG Mosbach, Beschl. v. 30.08.2018 – 1 Qs 22/18. Er behandelt eine Problematik in Zusammenhang mit der Einlegung des Einspruchs im Bußgeldverfahren, also kein REchtsmittelproblematik i.e.S., sondern eher Rechtsbehelf :-). Es geht um die Frage, ob die Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid per Email zulässig ist. Das LG hat die Frage bejaht:
Die Beschwerde des Betroffenen ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO. Das Rechtsmittel hat Erfolg, denn der Beschwerdeführer hat mit seiner Email vom 3. März 2018 form- und fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt.
§ 67 OWiG bestimmt, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu erheben ist.
Das Formerfordernis der Schriftlichkeit ist nicht gleichzusetzen mit den Vorgaben des § 126 BGB; Formvorschriften des bürgerlichen Rechts sind wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen anzuwenden (BVerfGE 15, 288; BGH, NJW 1967, 2114).
Das Gebot der Schriftlichkeit in § 67 OWiG soll sicherstellen, dass der Erklärungsinhalt und die Person, von welcher die Erklärung herrührt, hinreichend zuverlässig bestimmt werden kann (GmS OGB, NJW 1980, 172). Als das Gebot der Schriftform wahrend wurde bislang der Abdruck eines Faksimilestempels (RG 62, 53) oder der Abdruck allein des maschinenschriftlichen Diktatzeichens eines Rechtsanwalts (RG 67 385) angesehen; auf eine eigenhändige Unterschrift kommt es deshalb bereits für die Wahrung der Schriftform nicht an, weil § 126 BGB keine Anwendung findet (a. A. LG Heidelberg, SVR 2009, 105ff). Entscheidend ist daher allein, dass in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich wird, von wem die Erklärung herrührt, ob sie endgültig gedacht war sowie ernstlich und willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde (KG, JR 1954; OLG Düsseldorf, JZ 1988, 1140).
Dem Gebot der schriftlichen Einspruchseinlegung im Sinne des § 67 OWiG ist auch dann Genüge getan, wenn der Einspruch per Email übermittelt wird.
Auch bei einer Email kann die Verwaltungsbehörde erkennen, welche Erklärung abgegeben wird und von wem diese herrührt.
Für die Anforderungen an die Zugänglichkeit des Inhalts spielt es keine Rolle, ob der Einspruch per Email, Telefax oder Telegramm eingeht. Ebenso wenig hängt von der Form der Übermittlung ab, mit welcher Deutlichkeit die Person des Erklärenden aus dem Schriftsatz hervorgeht. Den Erklärenden bestimmt vor allem der zu Beginn oder am Ende des Schriftsatzes mitgeteilte Name. Diese Mitteilung enthält ein per Email übertragenes Dokument genauso wie ein gefaxter oder telegrafierter Schriftsatz (Hartmann, NJW 2006, 1390).
Insoweit vorgetragen wird, dass die aktuelle Gesetzesfassung eine Einlegung per Email nicht zulasse (LG Heidelberg, SVR 2009, 105), überzeugt dieses Argument nicht, denn das Gegenteil ist der Fall. Das Schriftformgebot, wie es in § 67 OWiG normiert ist, ist ein dem Fortschritt der Technik zugänglicher und insoweit offener Begriff, der seit langer Zeit durch richterliche Rechtsfortbildung den technischen Möglichkeiten der jeweiligen Zeit angepasst und ergänzend ausgelegt wurde. Mit Fortschritt und Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten der Fernkommunikation hat die Rechtsprechung bislang anerkannt, dass auch eine Einlegung per Depesche (RGSt 9; 38; RGSt 10, 166), per Telegramm (BVerfGE 4, 7; dieses kann auch nur fernmündlich aufgegeben werden, RGZ 44, 369), per Telefax (BVerfG, NJW 2000, 955) und Computerfax (GmS OGB, NJW 2000, 2340), ja sogar die nur elektronisch gespeicherte Sendung (BverfG, NJW 1996, 2857), dem Gebot der Schriftlichkeit genügt.
Das Argument, dass eine Email auch Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet, die Identität des Erklärenden erschlichen oder missbräuchlich genutzt werden könne und Email-Adressen sehr oft nicht den Klarnamen enthalten, kann nicht überzeugen. Die besonderen technischen Risiken eines Kommunikationsmittels dürfen nicht generell dem Bürger angelastet werden (BVerfG, NJW 1996, 2857; BGH, NJW 1993, 732). Das Risiko, dass die als Erklärender ausgewiesene Person in Wahrheit überhaupt keine Erklärung abgegeben hat, mithin ein Missbrauch durch einen Dritten vorliegt, besteht unabhängig von der Übermittlungsform. Die Nutzung einer Phantasieemailadresse führt auch zu keiner anderen Bewertung, denn nicht der Absender, sondern der Erklärende muss aus der Erklärung ersichtlich sein. Das Übermittlungsrisiko, sowie das Risiko von Missverständnissen fallen dem Betroffen, wie auch bei den anderen Übersendungsarten, anheim (Göhler/Seitz/Bauer, § 67 OWiG, Rn. 26).
Der Gegenmeinung, die ausführt, dass es keinen Anlass dafür gebe, eine Einspruchseinlegung per Email zuzulassen (LG Fulda, Beschluss vom 2. Juli 2012, Aktenzeichen: 2 Qs 65/12), kann nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend kann schon nicht sein, ob die Verwaltungsbehörde auf ihrem Bußgeldbescheid eine Email-Adresse abdruckt oder nicht (LG Fulda a. a. O.), sondern ob durch die Einspruchseinlegung per Email für die Verwaltungsbehörde der Erklärungsinhalt und die Person des Erklärenden zuverlässig bestimmt werden kann. Es gilt vielmehr, dass durch den Abdruck einer Email-Adresse, wie im vorliegenden Fall gegeben, die Verwaltungsbehörde in ihrem Bußgeldbescheid zu erkennen gibt, dass sie diese Form der Kommunikation nutzt und Erklärungen hierüber entgegennimmt (BeckOK/Gertler, § 67 OWiG, Rn. 68; Göhler/Seitz, § 67 OWiG, Rn. 22a; Karlsruher Kommentar /Ellbogen, § 67 OWiG, Rn. 65a).
Dass das Regierungspräsidium Karlsruhe in der Fußzeile des Bußgeldbescheids den Hinweis erteilt hat, dass Rechtsmittel per Email nicht zulässig seien, kann an der formwirksamen Einspruchseinlegung nichts ändern. Eine einseitige Beschränkung des Email-Verkehrs durch die Verwaltungsbehörde dahingehend, dass bestimmte Anträge nicht per E-mail übermittelt werden dürfen, ist rechtlich nicht anerkennenswert (vgl. BeckOK/Gertler, § 67 OWiG, Rn. 68), denn die Verwaltungsbehörde kann nicht einseitig bestimmen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, einen Email-Verkehr eröffnet und zudem mit dem Beschwerdeführer per Email korrespondiert, welche Erklärungen per Email sie als verbindlich und welche als unverbindlich ansieht. Wenn die Verwaltungsbehörde die Zahlung eines Bußgeldes – bürgerfreundlich – via Paypal, giropay oder Kreditkarte zulässt und zur Zahlungsvereinfachung und -erleichterung auf den Bußgeldbescheid einen QR- und einen Giro-Code abdruckt, zeigt sich, dass die Verwaltungsbehörde die neusten technischen Möglichkeiten einsetzt und nutzt. Dass allein die Einspruchseinlegung per Email durch die Verwaltungsbehörde als nicht zulässig bezeichnet wird und die Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer noch dazu per Email – entgegen der Rechtsprechung – mitteilt, sein Einspruch per Email sei nur dann zulässig, wenn dieser unverzüglich schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt werde, stellt einen Anachronismus dar, der von dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Einspruchseinlegung nicht mehr gedeckt ist.“
Ich wäre mit der Einlegung des Einspruchs per Email allerdings nach wie vor vorsichtig. Die Frage ist höchst streitig, die m.E. h.M. sieht es auch anders als das LG.
Wenn man gar keinen Ansatz einer Verteidigung sieht kann man das ja mal versuchen. Mit etwas Glück ignoriert die Behörde das und man kann sich n die Verjährung retten.