Die heutige Frage stammt, wenn ich meine „Fragedatei“ richtig deute, wohl aus dem Rechtspflegerforum. Es geht mal wieder um das Adhäsionsverfahren:
„Der Rechtsanwalt vertritt den Angeklagten. Beiordnung zum Pflichtverteidiger erfolgt in I. Instanz. Nach Beiordnung werden Adhäsionsanträge vom Geschädigten gestellt. Keine Erstreckung der Beiordnung.
Der Angeklagte wird verurteilt, über Adhäsionsanträge wird auch entschieden.
Der Rechtsanwalt des Angeklagten legt für diesen Berufung ein. In späterem Schriftsatz wird beantragt, die Beiordnung auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken. Ind er mündlichen Verhandlung wird dem Antrag stattgegeben.
Nun die Frage des Anfängers. Wirkt diese Erstreckung auf die I. Instanz zurück?“
Bevor böse Kommentare kommen: Das „Anfänger“ stammt nicht von mir, sondern stand so in der Frage. 🙂
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