Über einen Teil der im Verfahren BGH 3 StR 26/18 ergangenen Revisionsentscheidungen haben ich ja schon berichtet. Hier kommt das Verfahren dann noch einmal, wieder mit einem BGH, Beschl. v. 12.06.2018 – 3 StR 26/18. Dieses Mal spielt aber eine Einziehungsproblematik eine Rolle.
Das LG hate den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte hinsichtlich der Einziehungsentscheidung Erfolg.
„Der Generalbundesanwalt hat zu der Entscheidung über die Einziehung des Wertes des bei der Tat Erlangten Folgendes ausgeführt:
„Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft, als die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten mit dem Mitangeklagten K. unterblieben ist. Haben Mittäter einer Straftat unmittelbar aus der Tat etwas erlangt, so haften sie bei Einziehung des Wertes von Taterträgen – wie zuvor beim Verfall von Wertersatz – als Gesamtschuldner, wenn sie in ‚irgendeiner Phase des Tatablaufs‘ (BT-Drs. 18/9525, S. 62), d. h. zumindest zeitweise bei oder nach der Tat, eine faktische oder wirtschaftliche (Mit-)Verfügungsgewalt inne gehabt haben (BVerfG StV 2004, 409 ff. Rn 52, 53 mwN; LK-Schmidt StGB 12. Auflage § 73 Rn. 32). Dies ist angesichts der dem gemeinsamen Tatplan entsprechenden gemeinschaftlichen Tatausführung und beiderseitigen Anwesenheit am Tatort hier der Fall (BGHSt 56, 39 ff. Rn 31). Der Senat kann insoweit auf Grundlage der Urteilsfeststellungen selbst entscheiden. Die §§ 73, 73c sehen kein Entscheidungsermessen vor.“
Dem schließt sich der Senat an. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Ergänzung des Urteils auf den Mitangeklagten K. zu erstrecken, der gegen das Urteil nicht zulässig Revision eingelegt hat. Der Rechtsfehler im Ausspruch über die Einziehung betrifft ihn gleichermaßen.“
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