Heute dann mal ein wenig Verkehrsrecht und was damit so zusammen hängt.
Zunächst zwei Entscheidungen, die sich mit Verurteilungen wegen eines Verstoßes gegen § 6 PflVG befassen und da mit den Anforderungen an das Urteil. Das sind:
- KG, Beschl. v. 8.6.2018 – (3) 121 Ss 96/18 (12/18) – mit dem Leitsatz:
„Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens gegen §§ 1, 6 PflVG müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, aufgrund welcher Umstände das Tatgericht von einer zivilrechtlich wirksamen Beendigung des Versicherungsvertrags ausgegangen ist. Es ist entweder darzutun, dass dem Versicherungsnehmer die Kündigung zugegangen ist oder aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Zugangsfiktion des § 13 Abs. 1 VVG zum Tragen gekommen ist.
- OLG Köln, Beschl. v. 11.04.2018 – III-1 RVs 61/18 – mit dem Leitsatz:
„Für seine Annahme, ein Versicherungsvertrag habe für das von dem Angeklagten geführte Fahrzeug im Tatzeitpunkt nicht mehr bestanden, muss das tatrichterliche Urteil im Falle Verurteilung, die auf eine Vertragsauflösung des Versicherungsvertrages gestützt wird, die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der hierzu erforderlichen Willenserklärungen ergibt“.
So einfach ist das mit den Verurteilungen nach § 6 PflVG also nicht…..
Deswegen ist es immer ratsam einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Dieser kann das Urteil auf seine richtige Begrünung hin prüfen und Rechtsbeschwerde einlegen.