Bei der zweiten gebührenrechtlichen Entscheidung des heutigen „Money-Friday“ handelt es sich um den OLG Dresden, Beschl. v. 18.06.2018 – 2 (S) AR 48/17. Er ist nach einem Vollstreckungshilfeverfahren ergangen, in dem der Verteidiger an einer Anhörung nach den §§ 85 ff. IRG teilgenommen hatte. Dafür hat er eine Terminsgebühr Nr. 6102 VV RVG geltend gemacht. Die Anhörung diente der Befragung des Verurteilten, ob er mit der Vollstreckung der Strafe in der Republik Polen einverstanden sei.
Das OLG gewährt weder die Gebühr noch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld:
„Der Pflichtbeistand kann für die Teilnahme an der Anhörung des Verfolgten durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am 14. August 2017 keine Gebühr gemäß Nr. 6102 VV RVG und damit verbundene Auslagen beanspruchen.
Die Gebühr gemäß Nr. 6102 VV RVG erfasst nur die Verhandlung nach §§ 30 Abs. 3, 31 IRG, nicht jedoch andere gerichtliche Termine (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2007 – OLG 33 Ausl 84/06 – und 1. Dezember 2017 – OLGAusl 111/16 -, jeweils juris). Zwar sind diese Entscheidungen zur Frage einer Vergütung einer Teilnahme an einer Vernehmung im Auslieferungsverfahren nach § 28 IRG ergangen. Es besteht jedoch aus den darin angestellten grundsätzlichen Erwägungen keine Veranlassung, die Anhörung im Vollstreckungshilfeverfahren nach §§ 85 ff. IRG als Verhandlung anzusehen.
Die Anhörung im Vollstreckungshilfeverfahren dient der Befragung des Verfolgten, ob er mit einer Überstellung zur weiteren Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einverstanden ist, weil ein Einverständnis zu Protokoll eines Richters zu erklären wäre (§ 85 Abs. 2 Satz 2 IRG). Der Verurteilte wird in diesem Termin über die Rechtsfolgen eines Einverständnisses und dessen Unwiderruflichkeit belehrt (§ 85 Abs. 2 Satz 4 IRG), in dem Termin wird indes nicht verhandelt. Der Richter beim Amtsgericht ist auch nicht zu einer Entscheidung befugt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung ist dem Oberlandesgericht vorbehalten (§§ 85a, 85c IRG).2
Über das Entstehen der Gebühr kann man streiten – insoweit gilt dasselbe wie im Auslieferungsverfahren für die Termine nach § 28 IRG. M.E. falsch ist die Entscheidung hinsichtlich der Auslagen. Denn wird die Teilnahme an dem Anhörungstermin nicht über die Nr. 6102 VV RVG abgegolten, dann aber über die Verfahrensgebühr Nr. 6101 VV RVG. Und dann sind auch Auslagen zu erstatten. Dass die Gebühr Nr. 6102 VV RVG nicht entsteht, bedeutet ja nicht, dass der Rechtsanwalt nicht auch für die Teilnahme an dem Anhörungstermin beigeordnet war. Solche (vermeintlichen) „Kleinigkeiten“ kann man aber als OLG schon mal übersehen.