Rechtsmittel III: Die unleserliche Unterschrift des Richters, oder: Das große geschwungene „W“

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Und als dritte Entscheidung dann der OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.01.2018 – 2 Ss-OWi 1337/17. Es geht (noch einmal) um die Anforderungen an die Unterschrift des Richters unter dem Urteil. Ok, das ist dann nicht mehr so ganz allgemeines Rechtsmittelrecht 🙂 .

Ergangen ist der Beschluss im Bußgeldverfahren. Der Betroffene ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden.Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte mit der Sachrüge Erfolg:

„Die Sachrüge greift durch und zwingt zur Aufhebung des Urteils, weil es an einer notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt. Denn Gegenstand der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht sind allein die Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 275 Rdn. 22).

Vorliegend genügt die Unterzeichnung des Urteils nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Unterschrift zu stellen sind.

Eine wirksame Unterzeichnung setzt voraus, dass die Identität des Unterschreibenden durch einen individuellem Schriftzug gekennzeichnet ist, so dass nicht lediglich ein Namenskürzel, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen vorliegen müssen, die eine Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschweren (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2011, 348 f). Dazu bedarf es zwar nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes, erforderlich ist aber, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (vgl. OLG Köln a.a.O. m. w. N.).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Zeichnung der Richterin besteht lediglich in einem großen geschwungenen „W“. Einzelne Buchstaben aus dem Namen der Richterin, die „A“ heißt, können der Zeichnung nicht entnommen werden. Somit fehlt es an irgendeiner Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben aus dem Namen der Richterin.“

Und man sieht: Sachrüge reicht in diesen Fällen.

Zudem: Man sollte als Verteidiger wahrscheinlich viel häufiger mal die Frage der wirksamen Unterzeichnung problematisioeren, dann wird die vom Rechtsmittelgericht bei der Prüfung nicht „übersehen“.

Nachtrag: Ups, ich werde alt. Hatte ich schon mal. Das kommt dabei heraus, wenn man den Ordner nicht richtig sauber macht 🙂 .

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