Heute dann mal ein wenig Rechtsmittelrecht. Nein, keine Entscheidungen zur Begründung des Verfahrensrüge, sondern allgemeines Rechtsmittelrecht.
Und da weise ich zunächst hin auf den BGH, Beschl. v. 18.07.2018 – 4 StR 259/18. Der Angeklagte ist durch Urteil des LG vom 26.07.2016 – im Beschluss steht „2017“, das ist aber wie sich aus dem BGH-Beschl. v. 02.02.2017 – 4 StR 553/16 – ergibt, falsch – wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der BGH hat den Schuld- und Strafausspruch des Urteils mit Beschluss vom 02.02.2017 bestätigt, das Urteil auf die Revision des Angeklagten jedoch aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Mit Urteil vom 22.02.2018 hat das LG davon abgesehen, den Angeklagten unterzubringen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat der BGH als unzulässig angesehen:
- „Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 ff.; Beschlüsse vom 17. September 1987 – 4 StR 441/87, BGHR StGB § 64 Ablehnung 1; vom 19. Juli 2006 – 2 StR 181/06, NStZ 2007, 213; vom 4. April 2017 – 3 StR 112/17). Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 24. November 1961 – 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 376).“