Ich habe ja schon einige Entscheidungen zum „Internet)Handeltreiben mit Betäbungsmitteln vorgestellt, in denen die Amtsgerichte das Hauaptverfahren nicht eröffent haben (vgl. dazu den AG Iserlohn, Beschl. v. 10.03.2017 – 16 Ds 139/17 und dazu Kauf von Kokain im Darknet, oder: Das kann man im Zweifel nicht nachweisen und den AG Köln, Beschl. v. 19.12.2016 – 543 Ds 437/16 und dazu Handel mit Amphetamin und MDMA aus den Niederlanden, oder: Wer hat bestellt? und den AG München, Beschl. v. 17.03.2017 – 1112 Ds 362 Js 230003/15 – Bestellung von BtM via Internet, oder: Auch AG München stellt ein).
In die Reihe passt der AG Tiergarten, Beschl. v. 20.06.2018 – (268 Ls) 273 Js 5719/16 (56/17) -, den mit der Kollege Schoenrock aus Berlin hat zukommen lassen. Auch das AG Tiergarten hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt:
„Dem Angeschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21.08.2017 zur Last gelegt, zwischen dem 30.01. und 02.04.2016 durch vier selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben (SS 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB).
Der Angeschuldigte bestellte an folgenden Tagen über Internet über die Website „chemical-love. to“ bzw. „chemical-love.cc“ folgende Betäubungsmittel zum Versand an seine Berlin:
- Am 03.01.2016: 50 g Amfetamin
- Am 30.01.2016: 100 g Amfetamin und 5 Stück pinkfarbene Tabletten des Wirkstoffes MDMA (3,4-Methylendioxymethamfetamin)
- Am 29.02.2016: 100 g Amfetamin
- Am 02.04.2016: 100 g Amfetamin
Der Angeschuldigte handelte in allen Fällen in der Absicht, die Substanzen gewinnbringend zu verkaufen. Zudem war ihm jeweils bewusst, dass er nicht über die zum Vertrieb der genannten Substanzen erforderliche Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügte.
Verbrechen, strafbar nach §§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage III, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB
Zwar gibt es eine Packliste, die bei den Betreibern des Webshops „chemicaI-Love“, aus der sich als billing-address und shipping address der Name und die Anschrift des Angeklagten ergibt. Aus dem bei ihm sichergestellten Lebenslauf des Angeklagten ergibt sich, dass er Amphetamin, Kokain und Heroin konsumierte.
Es kann jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob der Angeklagte die Betäubungsmittel selbst bestellt und auch tatsächlich selbst erhalten hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit Betäubungsmittel Handel getrieben hat. Aus seinem Lebenslauf ergibt sich darüber hinaus nicht, wann er Amphetamin in welchen Mengen konsumiert hat.
Bei der Wohnungsdurchsuchung sind keine Betäubungsmittel sichergestellt worden.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.
Und was sagt die Staatsanwaltschaft dazu? Nichtzulassungsbeschwerde?
Der Einsender sitzt „nebenan“ 🙂