So, heute dann mal wieder eine Frage zum Bußgeldverfahren. Die hat mich in der letzten Woche erreicht, Und zwar:
Lieber Herr Kollege,
wir haben einen selten Fall: Auf eine Einstellung nach § 47 II OWiG wegen Verjährung durch das AG erfolgte Beschwerde der Amtsanwaltschaft und das LG hat durch Beschluß Verfahren fortgesetzt. Das Ergebnis werden Sie zu gegebener Zeit noch mitbekommen, geht nämlich um die fehlerhafte Ersatzzustellung durch Niederlegung in Kanzleibriefkasten während der Kanzleiöffnungszeiten. Meines Erachtens tritt Verjährung ein, AG sah es auch so, LG nicht, KG hat es in der Blankovollmachtsentscheidung auch so gesehen.
Aber zunächst: Welche Gebühren kann ich denn hier abrechnen? Zusätzliche VerfGeb wie nach RB-Aufhebung? Finde ich es in Ihrem Gebührenhandbuch?“
Ich habe zur Sicherheit dann nachgefragt: „Was heißt: “ das LG hat durch Beschluß Verfahren fortgesetzt“? Also Einstellungsentscheidung aufgehoben?“ Das hat der Kollege bestätigt.
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