Ich habe dann noch den OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.04.2018 – 1 Ws 157/18 u. 1 Ws 158/18. Es geht u.a. um die Gebühren des Verteidigers des Angeklagten in einem Revisionsverfahren beim BGH. Revision hatte der Nebenkläger eingelegt. Dessen Revision hatte beim BGH keinen Erfolg. Dem Nebenkläger sind die Kosten auferlegt worden. Es ging jetzt noch um die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG. Die hatte das LG in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt. Dagegen die Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:
„Auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. Februar 2018 betreffend die Festsetzung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren ist unbegründet. Der Nebenkläger hatte Revision gegen Urteil des Landgerichts eingelegt, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 hatte der Verteidiger beantragt, die Revision des Nebenklägers zu verwerfen, wodurch die Gebühr Nr. 4130 VV RVG entstanden ist (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 23. A., Nr. 4130 VV.
Angesichts des Umstandes, dass die Revision des Nebenklägers mit der Erhebung der Sachrüge begründet wurde und somit eine materiell-rechtliche Prüfung durch den Angeklagten sowohl möglich als auch erforderlich war, erscheint die vom Landgericht festgesetzte Mittelgebühr jedenfalls nicht unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.“
Manchmal überraschen (OLG-)Entscheidungen. Da gibt es hier dann mal einfach so 🙂 die Mittelgebühr. Und in anderen Verfahren: Riesentheater :-).