Am vergangegen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich nach einer Strafanzeige ab?. Dazu dann heute meine Antwort, die ich auch so in der Facebook-Gruppe gegeben hatte:
Was wollen Sie wem gegenüber abrechnen?
1. Gegenüber der Staatskasse geht nicht. Es fehlt eine Kostengrundentscheidung. Zudem: Mandant war Anzeigeerstatter.
2. Gegenüber dem Mandanten rechnen Sie nach Teil 4 VV RVG ab, falls Sie nicht, was empfehlenswert gewesen wäre, eine VV abgeschlossen haben, und zwar:Ich gehe daon aus, dass Sie nicht den vollen Auftrag hattten. Dann fallen an:
Eine Einzeltätigkeit nach der Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG für die Strafanzeige und, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass die DAB eine eigene Einzeltätigkeit ist, dafür noch einmal die Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG.
Für die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten sind keine Extragebühren angefallen. Welche sollte das auch sein?“