Das BGH, Urt. v. 11.04.2018 – 5 StR 595/17 – beschäftigt sich mit der Verurteilung eines Angeklagten wegen versuchten Betruges durch den IS. Das LG saarbrücken hatte den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts.
Der Angeklagte, der als syrischer Flüchtling nach Deutschland gekommen war, hatte sich im Dezember 2016 über eine Online-Chatplattform an einen vermeintlichen Angehörigen einer islamistischen Terrororganisation gewandt. Er hatte ihm wahrheitswidrig vorgespiegelt, einen Anschlag mit mehreren mit Sprengstoff beladenen Fahrzeugen vorzubereiten, und ihn hierfür um eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 180.000 EUR gebeten. Der Angeklagte wollte den vorgeblichen Tatplan aber nicht ausführen und das erstrebte Geld für eigene Zwecke verwenden. Bei dem Adressaten der Nachrichten des Angeklagten handelte es sich tatsächlich um einen syrischen Oppositionellen, der an die Zugangsdaten des Chat-Accounts eines kurz zuvor getöteten Funktionärs des „Islamischen Staates“ gelangt war. Er verfolgte die Absicht, möglichst viele IS-Anhänger ausfindig zu machen und an zuständige Behörden zu melden.
Der BGH sagt zum versuchten Betrug:
Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund des Rechtsmit-tels des Angeklagten auch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat, ist seiner Revision ebenfalls der Erfolg zu versagen. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
Das Landgericht hat die Tat zu Recht als versuchten Betrug zum Nachteil des IS gemäß § 263 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 StGB gewertet. Es hat dabei den vom Vorsatz des Angeklagten erfassten Eintritt einer Schädigung des Ver-mögens der Terrororganisation als Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB angesehen und insoweit eine normative Einschränkung des Rechtsgüterschutzes abgelehnt. Diese Wertung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Vermögensbegriff (vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 264, und vom 16. August 2017 – 2 StR 335/15 mwN). Allein der Gesetzeszweck des § 89c StGB, Geldzuflüsse an Terrororganisationen zu verhindern, gibt keinen Anlass, den Vermögensbegriff bei § 263 StGB einzuschränken. Abgesehen da-von, dass § 89c StGB hier schon tatbestandlich nicht in Betracht kommt, hat sich der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Strafvorschrift entgegen dem Vor-bringen der Staatsanwaltschaft mit der Frage der Reichweite des strafrechtlichen Vermögensschutzes nach § 263 StGB nicht befasst (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 7). Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte allgemein kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1955 – 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 256 und vom 26. Okto-ber 1998 – 5 StR 746/97, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 42). Hieran hält der Senat fest.“