Und zum Schluss dann eine Entscheidung des BGH, die allerdings nichts mit Pflichtverteidigung zu tun hat. Sondern: Sie enthält ein Fleisskärtchen für eine Strafkammer des LG Hamburg – muss auch mal sein, dass man darauf hinweist. Der BGH führt im BGH, Beschl. v. 07.03.2018 – 5 StR 41/18 – ergangen in einem Verfahren wegen versuchten Mordes – aus: :
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers weist die sehr sorgfältige Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt auch, soweit die sachverständig beratene Strafkammer die durch den Einsatz der Spürhündin „Trude“ erzielten Ergebnisse als „weiteres stützendes Beweisanzeichen mit allerdings nur geringem Beweiswert“ (UA S. 39) angesehen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 5 StR 151/14; zum Stand der Forschung siehe etwa Woidtke, Mantrailing – Fakten und Fiktionen, 2016; Artkämper/Baumjohann in Schüler/Kaul, Faszinosum Spürhunde, Schriften der Arbeitsgemeinschaft Odorologie, Bd. 1, 2017, S. 116; Stelzig/Jabri/Holl, aaO, S. 302).“
Die „sehr sorgfältige Beweiswürdigung“….. Da lacht das Herz der Kammer…. Den Verteidiger wird es weniger gefreut haben.
Endlich mal eine Kammer ohne Anfänger.
Scheint so, aber vielleicht auch nur das berühmte blinde Huhn, das auch mal ein Korn gefunden hat.