Und zum Schluss dann noch den OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.207 – 4 RVs 126/17. Der hat eine Problematik betreffend das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) zum Inhalt. Es geht um das Aufbauschen der Schadenshöhe. Das reicht – so das OLG – nicht für die Erfüllung des § 145d StGB:
„Soweit der Angeklagte wegen Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, tragen die Feststellungen im angefochtenen Urteil diese Verurteilung nicht. Nicht unter den genannten Straftatbestand fällt es, wenn bei einer wirklich begangenen Tat nur Umstände, insbesondere die Schadenshöhe, übertrieben oder vergröbert in einer Weise dargestellt werden, die den Ermittlungsaufwand der Strafverfolgungsbehörden nicht wesentlich erhöhen (OLG Hamm NJW 1982, 60; OLG Hamm NStZ 1987, 558; OLG Karlsruhe MDR 1992, 1167, 1168; OLG Oldenburg NStZ 2011, 95). Nach den getroffenen Feststellungen bleibt unklar, ob hier vom Angeklagten nicht lediglich die Schadenshöhe eines etwaigen tatsächlich zu seinen Lasten begangenen Diebstahls übertrieben worden ist. Es heißt einerseits, er habe bei seiner am 23.08.2016 erstatteten Strafanzeige „bewusst wahrheitswidrig“ angegeben, „dass ihm am selben Tage während einer Busfahrt seine Geldbörse mit seinem Entlassungsgeld von etwa 2.400 € gestohlen worden sei“. In Wahrheit habe er „einen Teil des Geldes bereits ausgegeben“ gehabt. „Der Rest“ sei ihm „- unwiderlegt – entwendet worden“. Er habe eine Kürzung öffentlicher Leistungen bei Offenbarung des wahren Sachverhalts gegenüber dem Jobcenter befürchtet. Diese Feststellungen lassen – mangels näherer Angaben zu den Umständen der „unwiderlegt“ gebliebenen Entwendung des restlichen Geldes – auch die Deutung zu, dass dem Angeklagten während seiner Busfahrt tatsächlich ein (noch nicht zuvor ausgegebener) Teil seines Entlassungsgeldes gestohlen worden ist und er lediglich die Schadenshöhe aufgebauscht hat. Nur wenn die tatsächlichen Umstände der (als unwiderlegt vom Landgericht festgestellten) Teilentwendung des Geldes eine völlig andere Tat darstellen würden (als die Entwendung während einer Busfahrt am 23.08.2016) käme man aber zu einer Strafbarkeit nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das ergeben die bisherigen Feststellungen aber nicht.“