Bei der zweiten „Entbindungsentscheidung“ handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.12.2017 – 2 Ss (OWi) 152/17. Er verhält sich zu der recht neuen Problematik der sog. „Gehörsrügenfalle“, ein Begriff, der zuerst vom OLG Düsseldorf eingeführt worden ist. Es geht dann um die (Un)Zulässigkeit eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen rechtsmissbräuchlichen Verteidigerverhaltens. Das OLG Oldenburg sieht den Antrag als unzulässig an und macht es somit wie das OLG Düsseldorf und ihm folgend die OLG Hamm und Rostock und sagt: Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen missbräuchlichen Verteidigerverhaltens unzulässig, wenn ein verdeckter Entbindungsantrag dem Betroffenen in einem Schriftsatz des Verteidigers als dessen vermeintlich eigene Erklärung in den Mund gelegt wird, um durch bewusst unklare und verklausulierte Formulierungen eine „Gehörsrügenfalle“ zu schaffen:
„Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, da er wegen missbräuchlichen Verteidigerverhaltens unzulässig ist.
Ein derartiges Verteidigerverhalten – vom Verteidiger formulierte Erklärungen, als wörtliche Rede des Betroffenen gekennzeichnet, die verklausuliert einen Entbindungsantrag enthalten – stellt einen Missbrauch prozessualer Rechte dar, da es verfahrensfremden oder verfahrenswidrigen Zwecken dient (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.4.2017, IV-2 RBs 49/17, juris).
Wie der Verteidiger in der Begründung des Zulassungsantrages einräumt, handelt es sich bei den in wörtlicher Rede wiedergegebenen Äußerungen des Betroffenen keineswegs um solche, die so wörtlich vom Betroffenen vorgebracht worden sind, wie es die An- und Abführungszeichen suggerieren. Auch der Senat ist der Überzeugung, dass der vom OLG Düsseldorf als solches bezeichnete „Kunstgriff“, das Verteidigervorbringen dem Betroffenen als dessen vermeintlich eigene Erklärung in den Mund zu legen, wesentlich dem Zweck dient, durch bewusst unklare und verklausulierte Formulierungen eine „Gehörsrügenfalle“ zu schaffen. Diese Vorgehensweise des Verteidigers ist bereits aus anderen Bußgeldsachen bekannt, die beim Senat anhängig waren bzw. sind, bekannt (2 Ss 111/14 = 2 Ss 275/14 = 2 Ss(OWi) 79/15; 2 SsRs 208/13; 2 Ss (OWi) 230/17).
Auch in diesen Fällen war das Verhalten des Verteidigers dadurch gekennzeichnet, dass ein etwaiges Entbindungsbegehren bewusst unklar und verklausuliert in eine so bezeichnete eigene Erklärung des Betroffenen eingekleidet wurde.
Wurde das Entbindungsbegehren nicht beschieden, wurde aus der Nichtbescheidung des vermeintlichen Antrages eine Gehörsrüge hergeleitet (2 Ss (OWi) 79/15 ; 2 Ss (OWi) 230/17).
In der Sache 2 SsRs 208/13 ist dem Entbindungsbegehren (erst) im anberaumten Termin dagegen stattgegeben worden. Betroffener und Verteidiger waren nicht erschienen. Daraufhin ist – erfolglos – gerügt worden, der Betroffene habe davon ausgehen können, sein Antrag sei abgelehnt worden und habe deshalb von der Reise zum Termin abgesehen! Er habe die (mutmaßliche) fehlerhafte Nichtentbindung mit der Gehörsrüge geltend machen wollen.
Es gilt jedoch, dass im Strafverfahren -wie in jedem Prozess- dass der Gebrauch prozessualer Rechte zum Erreichen rechtlich missbilligter Ziele untersagt ist; auch hier besteht ein allgemeines Missbrauchsverbot (BGHSt 38, 111 ff.). Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Strafprozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange dazu benutzt, um gezielt einen verfahrensfremden oder verfahrenswidrigen Zweck zu verfolgen. So ist es rechtsmissbräuchlich, wenn ein Antrag nur zum Schein der Sachaufklärung wegen gestellt wird, mit ihm in Wahrheit aber verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden (BGH aaO.).
Der Verteidiger wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, einen klaren und eindeutig als solchen erkennbaren Entbindungsantrag zu stellen, zumal die Formulierungen von ihm stammen. Die dafür erforderliche schriftliche Vertretungsvollmacht hatte ihm der Betroffene erteilt. Es ist kein sachlicher Grund für das von dem Verteidiger auch im vorliegenden Verfahren gewählte Vorgehen ersichtlich, eine eigene Erklärung des Betroffenen vorzutäuschen und ein darin enthaltenes Entbindungsbegehren unkommentiert an das Gericht weiterzugeben (vergleiche OLG Düsseldorf aaO.). Der Senat ist ebenso wie das OLG Düsseldorf im Übrigen der Überzeugung, dass es dem Verteidiger auch nicht ernsthaft um eine Entbindung vom Erscheinen ging.
Dies wird schon belegt durch das Vorgehen in der oben genannten Sache 2 SsRs 208/13, in der die tatsächlich erfolgte antragsgemäße Entbindung gerügt wurde.
Hierfür spricht weiter nicht nur die unklare und verklausulierte Wortwahl, bei der die Formulierung eines bestimmten Antrages gerade vermieden wurde. Ausdrücklich heißt es nämlich in der Erklärung lediglich, dass der Betroffene keinesfalls einen Termin wahrnehmen möchte. Das besagt aber letztlich nur, dass er einen Termin am liebsten überhaupt vermeiden möchte, wobei er seine Bereitschaft erklärt, dass Verwarngeld für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h zu akzeptieren.
Die bewusst eingesetzte Unklarheit wird noch dadurch gesteigert, dass vor dem Termin lediglich auf die Erklärung vom 30.11.2016 verwiesen worden war, somit der verklausulierte Entbindungsantrag nicht einmal explizit wiederholt wurde. Diese Vorgehensweise ist zudem aus den Verfahren 2 Ss 275/14 und 2 Ss (OWi) 79/15 bekannt. Nachdem in erstgenannter Sache ein derart wiederholter Antrag wegen Aufhebung des Termins nicht beschieden werden musste und das Amtsgericht den Betroffenen bei Neuterminierung entbunden hatte, rügte der Betroffene nunmehr -allerdings mit Erfolg- dass er für den neuen Termin keinen Entbindungsantrag gestellt hatte, während für den nach Aufhebung und Zurückverweisung vom Amtsgericht dann anberaumten Termin durch Bezugnahme wiederum ein Entbindungsantrag gestellt wurde.
Hinzu kommt, dass trotz nicht erfolgter gerichtlicher Reaktion auf die Schriftsätze, weder der Betroffene noch der Verteidiger bis zum Termin etwas unternommen haben, um auf eine Entbindungsentscheidung hinzuwirken. Im Termin selbst ist dann auch der Verteidiger nicht erschienen.“
Ok, ok, kann man so machen: Aber: Man kann/könnte auch sagen: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil – und wenn man etwas nicht versteht, dann fragt man.
Und wenn man dann fragt, bekommt man bei dem Verteidiger, um den es hier geht, und der bekannt ist, keine Antwort. Und die Rechtsbeschwerde, gestützt auf „Verletzung rechtlichen Gehörs“ kommt völlig unabhängig davon, ob entbunden und in Abwesenheit verhandelt oder nicht entbunden und verworfen wurde. Das ist nichts anderes als Missbrauch.
Es fehlen noch „Organ der Rechtspflege“ und „dysfunktional“.
Einerseits eine richtige und konsequente Entscheidung. Wenn der BGH schon selbst im Strafverfahren vom professionell verteidigten Angeklagten in vielen Fällen verlangt, Verfahrensverstöße zu rügen und eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, anstatt sie erstinstanzlich klaglos hinzunehmen, um sie dann ggf. als Munition für die Revision zu verwenden, dann kann erst recht ein offensichtlicher gezielter Versuch, einen Verfahrensfehler zu provozieren, um später durch eine unproblematische Aufhebung und Zurückverweisung wegen dieses Fehlers Zeit zu schinden, nicht zum Erfolg führen.
Einen unangenehmen Nachgeschmack hat die Entscheidung allerdings deshalb, weil sie dokumentiert, wie häufig diese Taktik tatsächlich dazu führt, dass der verklausulierte Entbindungsantrag übersehen wird. Daraus ist zu schließen, dass Richter in Standard-VerkehrsOWisachen offenbar Anwaltsschriftsätze und insbesondere dort wiedergegebene Stellungnahmen der Betroffenen nicht lesen bzw. lediglich überfliegen.
Und genau das ist (auch) der Punkt. Man liest erst gar nicht was rein kommt.
Stellen Sie sich das mal umgekehrt vor.
Die Schriftsätze haben regelmäßig deutlich über zwanzig Seiten, kommen am Tag vor dem Termin und sind mit Sicherheit auf Kollegen gemünzt, die eben nicht auf dem Schirm haben, dass es auch einen Entbindungsantrag darstellt, wenn man auf Seite fünf sagt, den „Blitz“ gesehen zu haben, auf Seite dreizehn, man habe eh keine Lust, zum Termin zu kommen, und auf Seite achtzehn – natürlich jeweils im Fließtext, gerne aber garniert mit eingerückten und fett gedruckten Anträgen, Ablehnungen etc, – man würde sowieso nichts mehr sagen. Schreibt man den Verteidiger an und bittet um Klarstellung ist er nicht erreichbar, Fax funktioniert meist auch nicht. Entbindet man nicht, brüskiert er sich über die Rechtsbeugung, doch einfach verworfen zu haben, entbindet man, teilt er mit, er sei nicht verpflichtet, seinen Mandanten darüber zu informieren, und der habe den Entbindungsbeschluss erst nach dem Termin bekommen und sei überrascht und verärgert, dass nicht verworfen wurde.
Ja, Herr Burhoff, das hat mit dem Verhalten eines „Organs der Rechtspflege“ nicht wirklich viel zu tun. Oder sind Sie vielleicht der Ansicht, das so ein Verhalten in Ordnung ist?
Der selbe Kollege sendet übrigens nicht nur Akten erst nach mehrmaliger Aufforderung und oft erst nach Monaten zurück (habe ich gerichtsübergreifend schon von diversen Kollegen gehört), sondern leitet seine Rechtsmittel auch gerne mal damit ein, dass „ob des Verhaltens unserer Bundeskanzlerin“ ja wohl „nicht mehr von einem Rechtsstaat“ die Rede sein könne.
Aber wie gesagt, Hauptsache, man kann hier wieder auf die faulen, unfähigen, des Lesens nicht mächtigen Richter schimpfen. Die stehen halt alle um zwei schon auf dem Golfplatz. Stimmt’s, Herr Burhoff?
Das müssen Sie wissen, wann Richter auf dem Golfplatz sind. Ich kann dazu nichts sagen.
Ich spiele kein Golf, nur Samstags Fußball. Aber ich finde es schade, dass Sie die Frage, ob Sie so ein Verhalten in Ordnung finden, nicht beantwortet haben. Man muss doch nicht jegliches Fehlverhalten verteidigen, nur weil es von Verteidigerseite kommt. Ich finde, dass man auch in Straf- und OWi-Verfahren einen fairen Umgang miteinander pflegen kann. Sollte aber von beiden Seiten ausgehen.
Ob das so ok, lassen wir mal dahingestellt, jedenfalls hat Ihr Kollege aber die Akte nicht gelesen. Und jetzt kommen Sie bitte nicht wieder mit dem unerfahrenen so überlasteten Amtsrichter. Und wenn ich – wie Sie schreiben – Probleme habe, den Verteidiger zu erreichen und/oder den Betroffenen: es gibt ja die Möglichkeit, den Zugang von Scheiben pp. sicher zu stellen. Geht alles, wenn man will.
Es könnte auch sein, dass der nichtlesende Kollege bis vor dem Termin im Urlaub war oder krank. Und dass man den Zugang von Schreiben sicherstellen kann, ist zwar richtig, das merkt man aber sowohl als Richter als auch als Anwalt meist erst, wenn es mal nicht geklappt hat bei einem von 165000 zugelassenen RAen Ist wie im Zivilrecht mit den lieben „Kollegen“, die komischerweise 2 Monate brauchen, um ein EB für die Zustellung eines Versäumnisurteils zu unterschreiben, das man selbst nach zwei Tagen in der Post hatte, da weiß man hinterher auch, dass man wegen notorischer Unzuverlässigkeit besser eine Zustellung per PZU beantragt hätte beim Gericht.. In OWi-Sachen wäre es natürlich toll für die Umsätze der Post,wenn die Gerichte generell per PZU zustellen würden aus präventivem Mißtrauen, aber ich sehe da schon die Krokodilstränen, von wegen generelles Misstrauen in die – ja, in solchen Fällen, wenn es um eigene Privilegien geht, dann auch gerne von den Kollegen bemüht – Organe der Rechtspflege.
Es ist rührend, wie Sie und Ihr Kollege vom AG sich Sorgen/Gedanken, um den armen Kollegen vom AF machen: Urlaub, krank und verfolgt von einem bösen Rechtsanwalt, es fehlt immer noch der überlastete Proberichter. Das ändert aber doch nichts daran, dass Eingaben zu lesen sind, egal, ob sie einem nun gefallen oder nicht. Und ich habe auch nicht vorgeschlagen, alles per ZU zuzustellen, aber, wenn ich doch weiß, dass ich es mit einem bösen Rechtsanwalt zu tun habe, warum dann nicht? Wie egsagt, wenn man will, geht das. Aber man will ja im Grunde genommen gar nicht, sondern man will nur noch die Sachen vom Tisch bekommen
Ich mache mir keine Sorgen und von „verfolgt“ haben weder ich noch briag geschrieben, ich bin nur etwas vorsichtiger als Sie mit Ihren ebenso mutigen Unterstellungen („Hat aus Faulheit nicht genau gelesen, weil er/sie die Sache vom Tisch haben wollte). Briag hat ja zutreffend darauf hingewiesen, dass es selbst in den Fällen, in denen gelesen wurde, nichts genützt hat.
Und wie gesagt, dass es ein „böser“ RA ist, weiß man schließlich erst, wenn die Sache schon schiefgelaufen ist, also kann man allenfalls für die Zukunft vorbauen, falls man überhaupt jemals wieder mit dem „Bösen“ zu tun hat.
Dass „man“ „vom Tisch bekommen“ will, ist auch recht pauschalierend. Zum Thema Überlastung als (Schein)Argument der Richterschaft:: anwaltliche „Arbeitsüberlastung“ ist ein Standardargument bei Terminsverlegungs- und Fristverlängerungsanträgen und Richter haben dies grds. zu akzeptieren . Da könnte man ebenso argumentieren:; hat wieder mal mehr Mandate angenommen, als er mit der seinem Mandanten geschuldeten Sorgfalt und Zügigkeit bearbeiten kann.
Na, dann lesen Sie Briag mal genau. Dann wissen Sie, dass „Briag hat ja zutreffend darauf hingewiesen, dass es selbst in den Fällen, in denen gelesen wurde, nichts genützt hat. Und wie gesagt, dass es ein „böser“ RA ist, weiß man schließlich erst, wenn die Sache schon schiefgelaufen ist, also kann man allenfalls für die Zukunft vorbauen, falls man überhaupt jemals wieder mit dem „Bösen“ zu tun hat.“ nicht stimmt.
Und alles andere: Für mich Ende der Diskussion. Bringt leider nichts.
„Und wenn man dann fragt, bekommt man bei dem Verteidiger, um den es hier geht, und der bekannt ist, keine Antwort.“
Steht ganz am Anfang und war auf Ihren Vorwurf „Man kann/könnte auch sagen: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil – und wenn man etwas nicht versteht, dann fragt man“ gemünzt.
Man kann/könnte auch sagen: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil – und wenn man etwas nicht versteht, dann fragt man
Schade, dass Sie, ohne die Schriftsätze und die Praktiken dieses Kollegen zu kennen, einfach mal wieder pauschal Richter angreifen, die sich mit so einem Missbrauch tagtäglich auseinander setzen müssen. Der Kollege akquiriert übrigens im Internet und verteidigt deutschlandweit.
Bei welchem OLG hat man denn mit einer Gehörsrüge Erfolg, wenn vorher nachgefragt (!) wurde, ob man es auch wirklich so meint?
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