Als zweite Samstags-Entscheidung dann ein wenig Zivilprozessrecht mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.10.2016 – 13 W 53/16. Es geht/ging um Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Antragstellerin wollte die Antragsgegner auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall verklagen. Vorgerichtlich hatte die auch beklagte Versicherung eine Vorauszahlung von 2.500,- € im Juli 2015 und einen Nutzungsausfall in Höhe von 380,- € im Dezember 2015 an die Antragstellerin gezahlt. Mit der beabsichtigten Klage will die Antragstellerin dann weiteren Schadenersatz und Nutzungsausfall geltend machen. Erstmals mit Schriftsatz vom 03.05.2016 hat der der Antragsgegner/Versicherung mit Nichtwissen bestritten, dass die Antragstellerin Eigentümerin des von ihr geführten Pkw gewesen sei. Des weiteren hat er darauf hingewiesen, dass beim AG Darmstadt eine Klage des Antragsgegners zu 2) gegen die Antragstellerin und deren Haftpflichtversicherer anhängig sei. Die Antragstellerin wäre daher auf die Möglichkeit der Widerklage in dem bereits rechtshängigen amtsgerichtlichen Verfahren zu verweisen. Die Antragstellerin hat Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt, in welchen sie als Inhaberin der Zulassungsbescheinigungen eingetragen ist. Das LG hat PKH abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass das beschädigte Fahrzeug in ihrem Eigentum gestanden habe und daher fehle es der Antragstellerin an der erforderlichen Aktivlegitimation für die beabsichtigte Klage.
Anders das OLG. Das hält die Versicherung pp. an ihrem vorprozessualen Verhalten fest:
„Der Antragstellerin kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht mit dem Argument versagt werden, es fehle an der Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation der Antragstellerin.
Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation erstmals im Schriftsatz des weiteren Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner vom 3.5.2016 und den knappen späteren Ausführungen sind unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlungen an die Antragstellerin unbeachtlich. Die Frage der Aktivlegitimation stand im Rahmen der mehrmonatigen vorgerichtlichen Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1), der Haftpflichtversicherung des Antragsgegners zu 2), nie in Streit. Die Antragsgegnerin zu 1) leistete an die Antragstellerin vorgerichtlich einen Gesamtbetrag von 2.880,- €. Eine Begründung der Antragsgegner, dass im Vorfeld an eine Nichtberechtigte bezahlt worden und zwischenzeitlich eine Rückzahlung gefordert worden wäre, ist weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Ein einfaches Bestreiten mit Mitwissen ist daher nicht erheblich.
Auch ist der Vortrag der Antragsgegner insoweit widersprüchlich, als der Antragstellerin die Erhebung einer Widerklage vor dem Amtsgericht empfohlen wird. Warum der angeblich“ nicht aktivlegitimierten Antragstellerin diese Empfehlung gegeben wird, ist nicht nachvollziehbar. Eine solche Widerklage bliebe nach der Argumentation der Antragsgegner mangels Aktivlegitimation auch ohne Erfolg. Eine Widerklage würde nur Sinn machen, wenn die Antragsgegnerin auch Eigentümerin des Fahrzeuges ist, was die Antragsgegner der Antragstellerin aber gerade absprechen wollen. Die Antragsgegner tragen daher in sich widersprüchlich vor.“
Sehr schön.. Bestreiten mit Mitwissen…
Steht so im Beschluss 🙂