Heute werde ich dann drei landgerichtliche Entscheidungen vorstellen, und zwar „quer Beet“. Ich eröffne mit dem LG Nürnberg, Beschl. v. 11.12.2107 – 16 KLs 412 Js 64048/17, der in einem Verfahren mit dem Vorwurf u.a. der schweren räuberischen Erpressung ergangen ist. Das übliche Muster: Diebstahl(sversuch) in einem Drogeriemarkt. Der Angeschuldigte flüchtet und soll von Angestellten festgehatlten werden. Dagegen dann sein Widerstand. Und weil der Angeschuldigtein seiner Hosentasche „zugriffsbereit einen Seitenschneider mit sich“ führte, soll es dann ein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1a, 252, StGB sein. Das LG macht daraus aber nur einen Fall gemäß §§ 249 Abs. 1, 252 StGB. Der Seitenschneider sei nicht in jedem Fall Fall ein gefährliches Werkzeug i. S. des § 250 Abs.1 Nr.1a StGB.
„…… Bei der Bestimmung des Tatbestandsmerkmals „anderes gefährliches Werkzeug” i.S. der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1a, 250 Abs. 2 Nr. 1a StGB muss somit allein auf objektive Kriterien zurückgegriffen werden (BGH, NJW 2008, 2861).
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei dem von dem Angeklagten mitgeführten – und möglicherweise zur Entfernung der Sicherungs- und Preisetiketten benutzten – Seitenschneider nicht um einen, nach seiner Beschaffenheit objektiv gefährlichen Gegenstand.
a) Der vom Angeklagten mitgeführte Seitenschneider ist als Gebrauchsgegenstand nicht von vornherein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt und daher keine Waffe im Sinne der genannten Vorschrift. Auch aus seiner bloßen Werkzeugeigenschaft ergibt sich nicht, dass er zur Herbeiführung erheblicher Körperverletzungen objektiv geeignet wäre. Denn Seitenschneider werden bestimmungsgemäß – anders als etwa ein (Taschen-)Messer – nicht zum Stechen eingesetzt und auch nicht als Schlagwerkzeug (wie etwa ein Hammer oder Fäustel) gebraucht. Vielmehr dienen sie regelmäßig zum Durchtrennen von (zwischen die Kneifflächen gelegten) Metalldrähten oder Werkstücken geringerer Dicke sowie auch oftmals von Warensicherungen. Ob der Seitenschneider darüber hinaus geeignet ist, als Stich-, Schneid- oder Schlagwerkzeug gegen eine Person eingesetzt zu werden und dabei erhebliche Verletzungen herbeizuführen, ist Frage seiner konkreten Beschaffenheit.
b) Der vorliegend beim Angeklagten sichergestellte Seitenschneider (Bl. 48, 135-137) wurde von der Kammer sowohl anhand der Lichtbilder als auch durch Beiziehung des Assverats in Augenschein genommen. Er besitzt eine Gesamtlänge von 13 cm und wiegt ca. 180 Gramm. Er ist in der Bauform des aufgelegten Gewerbes ausgestaltet, d.h. die Zangenschenkel sind übereinandergelegt und – hier recht locker – mit einem Gelenkbolzen verbunden. Er verfügt über zwei, im geschlossenen Zustand elipsenartig zulaufende, 2,5 cm lange Zangenenden, die an den Innenseiten jeweils ca. 1,7 cm lange Schneidkanten aufweisen, die jedoch zahlreiche Einkerbungen besitzen. In geöffnetem Zustand bildet jedes der beiden Enden eine gerade Spitze und die Spannweite beträgt am weitesten Punkt ca. 2 cm, welche sich zum Gelenkbolzen hin auf knapp 1 cm verkleinert. Aufgrund einer zwischen beiden Zangenschenkeln locker angebrachten Feder befindet sich der Seitenschneider grundsätzlich im geöffneten Zustand und bedarf zur Schneidbewegung eines Zusammendrückens der beiden Zangenschenkel.
Dass dieser Seitenschneider dadurch objektiv geeignet wäre erhebliche Verletzungen eines Menschen herbeizuführen, kann nicht festgestellt werden. Eine solche Eignung des Seitenschneiders bei einem Einsatz als Schlagwerkzeug, etwa durch Beeinträchtigung auch innerer Organe durch die Einwirkung stumpfer Gewalt, kann schon aufgrund seiner Größe und seines Gewichts sowie seiner Unhandlichkeit ausgeschlossen werden. Auch ist er bei Verwendung als Schneidwerkzeug aufgrund der kleinen, stumpfen Schneidkanten hierzu nicht geeignet. Ebensowenig kann objektiv eine entsprechende Eignung des Seitenschneiders als Stichwerkzeug angenommen werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Zangenenden durchaus spitz sind, allerdings nur soweit sich die Zange in geöffnetem Zustand befindet. In diesem Zustand erscheint jedoch aufgrund der lockeren Verbindung der beiden Zangenschenkel und dem damit verbundenen Schlingern ein Zustechen nur schwer möglich.
Infolgedessen ist der im konkreten Fall mitgeführte Seitenschneider nicht gefährlich im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB.“
Das Ergebnis halte ich für überaus gerechtfertigt, da anderenfalls der „normale“ Diebstahl aussterben würde.
Jeder Mensch hat einen Schlüssel, einen Kugeschreiber oder ähnliches bei sich, mit dem man irgendwem ein Auge ausstechen könnte. Auch wäre das tragen von Ringen, Uhren etc. stets ein Qualifikationsmerkmal – da diese geeignet sind, gesteigerte Verletzungsmuster hervorzurufen, wenn ich damit z.B. den Ladendetektiv in´s Gesicht schlage.
Also: Qualifikationen (nur) mit Augenmaß bejahen!