Und als zweite Samstags-Entscheidung dann das KG, Urt. v. 14.12.2017 – 22 U 241/13. Es geht um Reparaturkosten im Rahmen einer Unfallschadenregulierung auf der Grundlage der 130%-Rechtsprechung. Davon bringe ich hier nur die Leitsätze, den Rest bitte selbst lesen. Zum Teil löst das KG die Fragen wie die h.M.:
- Übersteigen die voraussichtlichen Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines durch einen Verkehrsunfall geschädigten KfZ kann der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Das gilt aber nicht, wenn er ein besonderes Integritätsinteresse nachweisen kann.
- Die Annahme eines solchen besonderen Integritätsinteresses an der Reparatur kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Reparaturkosten mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
- Sie kommt weiter dann nicht in Betracht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht genau entsprechend den Vorgaben des von ihm eingeholten und zur Entscheidungsgrundlage für die Reparatur gemachten Gutachtens eines anerkannten KfZ-Sachverständigen reparieren lässt.
Diskutieren wird man die Vorgabe des KG können, eine Abrechnung der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes auch dann abzulehnen, wenn durch die Reparatur die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges wiederhergestellt wird. Denn grundsätzlich hält der BGH eine solche Abrechnung ja durchaus für möglich, ohne dass es dann im Einzelnen auch auf die Qualität der Reparatur ankommen würde (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2003 – VI ZR 393/02). Insbesondere in den Fällen einer Teilreparatur wird dies auch schon regelmäßig in der Rechtsprechung bejaht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2006 – I-1 U 163/05). Wenn es sich aber zugleich um einen 130%-Fall handelt, stellt das KG nun offenbar noch eine weitere zusätzliche Voraussetzung auf. Hiernach wird eine Abrechnung der Reparaturkosten nur mit einem besonderen schützenswerten Integritätsinteresse nach dem Maßstab der 130%-Rechtsprechung zugelassen, da der Geschädigte ja auch genau über diese Anforderungen Bescheid gewusst hätte. Eine Abrechnung auf Basis der Reparaturkosten als „Minus“ bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ist nach Ansicht des KG dann nicht mehr statthaft. So restriktiv hat der BGH vergleichbare Fälle jedenfalls noch nicht entschieden.
Das liegt meiner Meinung nach genau auf BGH-Linie seit der Zierleisten-Entscheidung (Urt. v. 2.6.15 – VI ZR 387/14)