Ich eröffne die 6. KW. mit zwei Entbindungsentscheidungen. Zunächst zum Warmwerden der OLG Brandenburg, Beschl. v.08.1.2017 – (1) Z 53 SS-OWi 723/17 (374/17), den mir der Kollege U. Schleyer aus Berlin zur Verfügung gestellt hat. Der Beschluss behandelt eine in der Rechtsprechung der OLg schon zig-mal durchgekaute Frage, und zwar so oft, dass man sich schon die Frage stellt, warum die „richtige Lösung“ eigentlich nicht bei den Amtsgerichten ankommt. Und zwar die Frage: Hat der Amtsrichter bei der Entscheidung über den Entbindungsantrag (§ 73 Abs. 2 OWiG) eigentlich Ermessen? Nein, hat er nicht, und das sollte er wissen:
„b) Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs — vorläufigen — Erfolg. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde aus vorgenanntem Grund zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Denn das Amtsgericht hat gemäß 73 Abs. 2 OWiG dem Antrag eines Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entsprechen, wenn sich der Betroffene zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Insoweit besteht für das Amtsgericht kein Ermessensspielraum (vgl. OLG Köln VRS 105, 207 ff. m.w.N.). So lag der Fall hier, denn der Verteidiger hatte in seinem schriftlichen Antrag vom 11. Juli 2017 ausgeführt, dass der Betroffene Fahrer des festgestellten, mit überhöher Geschwindigkeit fahrenden Personenkraftwagens gewesen war und er darüber hinaus in einer Hauptverhandlung keine An gaben zur Sache machen werde. Das Bußgeldgericht hätte daher dem Antrag entsprechen müssen; der Amtsrichter hat jedoch den Antrag — rechtsfehlerhaft — nicht beschieden.
Darin, dass das Amtsgericht als Folge unterlassener Entscheidung über den Antrag auf Entbindung von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung und der Einspruchsverwerfung wegen vermeintlicher Säumnis des Betroffenen dessen Vorbringen zur Sache, nämlich das bloße Einräumen der Fahrereigenschaft und das fehlende Geständnis zur Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht zur Kenntnis genommen, überprüft und bei der Entscheidung berücksichtigt hat, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 27. April 2011 2 Ss (OWi) 50/11 1 63/11 m.w.N.). Zwar muss der Verstoß gegen das rechtliche Gehör erheblich sein (vgl. KK-Bohnert, OWiG, 3. Auflage, Einleitung, Rdnr. 130 m. w. N.), da nicht bei jeder Verletzung einer dem rechtlichen Gehörs dienenden einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift rechtliches Gehörs tatsächlich verletzt ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 2229 ff.). Eine solche erhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls dann vor, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig war (vgl. BVerfG NJW 1985, 1150 f., 1151; BVerfG NJW 1987, 2733, 2734). Ein solcher Fall liegt hier vor.“
Als Verteidiger muss man natürlich den Hinweis des OLG im Hinterkopf haben:
„c) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Tatgericht auch bei einer etwaigen Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen dessen schriftliche Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Urteils oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung wird einführen (vgl. § 74 Abs. 1 S 2 OWiG) und sich ggf. in den Urteilsgründen damit auseinandersetzen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2016, (1 Z) 53 Ss-OWi 221/16 (120/16) m.w.N.).“