EGMR: Die Kommunikation mit dem Verteidiger darf nicht abgehört werden, egal wann

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Auf die zweite EGMR-Entscheidung bin ich bei der Suche nach Entscheidungen zu einer anderen Fraghe gestoßen. Das EGMR, Urt. v. 07.11.2017 – 37717/05 – liegt auch noch nicht in deutscher Übersetzung vor. Es ist aber inzwsichen im AnwBl. 2018, 39 veröffentlicht, und zwar mit folgenden Leitsätzen der – dortigen – Redaktion:

„1. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Korrespondenz aus Art. 8 EMRK ist verletzt, wenn die Kommunikation zwischen Mandant und Verteidiger durch staatliche Behörden überwacht wird. Aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt sich ein verstärkter Schutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant, um die Möglichkeit einer effektiven Verteidigung zu gewährleisten.

2. Für den Schutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant ist es nicht entscheidend, wann der Anwalt formal als Verteidiger bestellt worden ist.“

Auch hier wird man die deutsche Fassung mal abwarten müssen. Ich kann jedenfalls nicht so viel Englisch, um das EGMR-Urteil „belastbar“ auswerten zu können.

3 Gedanken zu „EGMR: Die Kommunikation mit dem Verteidiger darf nicht abgehört werden, egal wann

  1. meine5cent

    Das ist beim EGMR sehr lästig mit der Übersetzerei. Sogar in Fällen, die die Bundesrepublik direkt betreffen (zB bei Schatschaschwili) ist die aserbaidschanische Übersetzung früher auf der Homepage abrufbar als die deutsche….

  2. Elmar der Anwalt

    Die brennend interessante Frage ist doch die, wie „nicht abhören“ in der Praxis ausgelegt wird!

    Das Abhörverbot ist meiner Ansicht nach de facto lediglich ein Verwertungsverbot.
    Da im Zeitalter der Automatisierung nämlich keiner mehr mit einem Kopfhörer und dem Finger an der Start – Taste eines Tonbandgerätes irgendwo im Kabelschacht sitzt, werden zwangsläufig alle Gespräche des abgehörten Teilnehmers irgendwo zwischengespeichert.
    In der Praxis also wohl auch die mit dem Verteidiger.
    Ich bin in einer BTM – Akte schonmal auf eine TÜ Auswertung gestoßen, wo die Telefonnummer meiner Mandantin als Ausgangsnummer und die Meinige als Zielnummer angegeben wurde. Im Textfeld stand dann „Frau X telefoniert mit ihrem Anwalt“.
    Fazit: Das Sherriff´s Office hat demnach wohl ein Ohr in unserem Telefonat gehabt – den Inhalt aber zumindest nicht in der Akte verschriftlicht.

    Ich bespreche daher sensibele Dinge daher niemals am Telefon mit Mandanten!

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