Gehen wir in der „Rangordnung“ von oben nach unten 🙂 . Nach dem BGH jetzt also OLG bzw. der schon etwas ältere KG, Beschl. v. 25.07.2017 – (6) 121 Ss 91/17 (32/17). Der setzt sich noch einmal mit dem „Halterbegriff“ auseinander, hat daher also nicht nur im Verkehrssstrafrecht sondern ggf. auch im Verkehrszivil- und Verkehrsverwaltungsrecht Bedeutung. In dem Beschluss hat das KG ein Urteil des AG Tiergarten aufgehobe, durch das die Angeklagte wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG) zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Das AA hatte die Angeklagte als Halterin des Fahrzeugs, mit dem gefahren worden war, angesehen. Anders das KG. Dem reichen die Feststellungen des AG nicht:
1. Die Verwendung des Begriffes der Halterin in den Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA S. 3, S.4) entspricht nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Danach müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen mitteilen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftaten gefunden werden.
Der Begriff des Halters ist als Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ein Rechtsbegriff (vgl. vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. September 2004 – 2 Ss 133/04 (111/04) –, [juris]). Solche müssen – sofern nicht allgemein geläufig – grundsätzlich durch die tatsächlichen Vorgänge dargestellt („aufgelöst“) werden (vgl. BGH NStZ 2000, 607; KG, Beschluss vom 3. Januar 2014 – (3) 161 Ss 243/13 (177/13) -).
Ob der Begriff des Halters in diesem Sinne mit einer gleichförmigen Bedeutungszuschreibung geläufig ist, erscheint schon deshalb fraglich, weil entgegen verbreiteter Ansicht für die Haltereigenschaft weder die Eigentumsverhältnisse ausschlaggebend sind noch die Frage, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist (vgl.KG a.a.O.).
Der Halterbegriff entstammt vielmehr § 833 BGB und gilt einheitlich für das gesamte Straßenverkehrsrecht. Maßgeblich ist, von wem das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht wird, wer also die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht und wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, dass es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht a.a.O.; KG, a.a.O.; König in Hentschel/König/Dauer , Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 14 m.w.N.).
Halter ist mithin diejenige Person, die tatsächlich über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann, wobei die Verfügungsgewalt darin bestehen muss, dass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt (vgl. König a.a.O.).
Entsprechende Tatsachen, aus denen sich eine Haltereigenschaft der Angeklagten ableiten ließe, werden in dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt jedoch nicht mitgeteilt.
2. Soweit das Amtsgericht die Haltereigenschaft der Angeklagten (lediglich) daraus ableitet, dass der gesondert verfolgte G… bestätigt hat, die Zulassung des Fahrzeuges auf die Angeklagte veranlasst zu haben (UA S. 3), begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da es – wie ausgeführt – für die Bejahung der Haltereigenschaft (alleine) auf die Zulassung nicht ankommt.
Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters, dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend sein müssen; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht hat auf die Sachrüge aber zu prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung unter anderem dann, wenn sie unklar oder lückenhaft ist. Um dem Revisionsgericht die insoweit gebotene Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. KG, Beschluss vom 17. Juni 2013 – (4) 121 Ss 36/13 (120/13) -).
Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung nicht, da sich aus ihr, insbesondere aus der mitgeteilten Einlassung der Angeklagten und der Aussage des gesondert verfolgten G. nicht ergibt, dass die Angeklagte das Tatfahrzeug (zumindest grundsätzlich) auf eigene Rechnung gebraucht, d.h. die anfallende Kosten bestritten und die Verwendungsnutzungen gezogen hat. Vielmehr ist zu besorgen, dass die Tatrichterin alleine aus der Zulassung auf die Haltereigenschaft geschlossen hat. Die Strafvorschrift des § 21 Abs.1 Nr. 2 StVG knüpft jedoch – wie dargestellt – an die tatsächliche Rechtstellung, nicht an die Eintragung als Halter oder die Zulassung an. Die Feststellungen lassen demgegenüber zumindest nicht ausschließen, dass allein der gesondert verfolgte G… die „Verfügungsgewalt“ im vorgenannten Sinne über das Fahrzeug hatte. Damit ist die Haltereigenschaft der Angeklagten zumindest unklar.
Auf dieser rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht auch das Urteil. Es kann daher keinen Bestand haben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Urteilsgründe im ausreichenden Maße erkennen lassen, wann die Angeklagte von dem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren 3033 Js 9794/16 Kenntnis erlangt hat (UA S. 3), was für die subjektive Tatseite von Bedeutung wäre.
Dem schließt sich der Senat nach der gebotenen eigenen Überprüfung an.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen getroffen werden können, nach denen die Angeklagte Halterin im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG war. Die Sache wird deswegen gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision der Angeklagten – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Auf die zugleich von der Angeklagten erhobene Verfahrensrüge kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.“