Neues Recht bei der Vermögensabschöpfung, oder: Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

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Ab heute dann für einige Tage zunächst mal wieder normales Programm, bevor dann die „Jahresabschlussfeierlichkeiten“ beginnen. Und ich eröffne mit dem LG Kaiserslautern, Urt. v. 20.09.2017 – 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3) -, auf das mich der Kollege Garcia vom DeLegisbusBlog während meines Urlaubs hingewiesen hat.

Es geht um die Neuregelung der Vermögenabschöpfung. Dazu die Leitsätze der Entscheidung, die für die Praxis von Bedeutung sein dürfte.

  1. Im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung vor dem 1. Juli 2017, die keine Entscheidung über eine Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB a.F. enthält und gegen die nur der Angeklagte in Revision gegangen ist, steht bei einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO einer Anordnung der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB n F. entgegen (Fortentwicklung von BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015, 3 StR 101/15 und vom 15. Mai 1990, 1 StR 182/90).
  2. Die in Art. 316h Satz 1 EGStGB angeordnete rückwirkende Anwendbarkeit der neuen Vorschriften zur Vermögensabschöpfung verstößt gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK.
  3. Art. 316h Satz 2 EGStGB ist dahingehend auszulegen, dass jedenfalls eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalles oder des Verfalles von Wertersatz im dortigen Sinne auch dann vorliegt, wenn das vor dem 1. Juli 2017 ergangene Urteil hierzu weder positiv noch negativ eine explizite Entscheidung getroffen hat.

Vielleicht sagt der BGH ja (auch) etwas dazu 🙂 .

Ein Gedanke zu „Neues Recht bei der Vermögensabschöpfung, oder: Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

  1. Pingback: Vermögensabschöpfung – elfstricheins

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