Mal außer der Reihe eine Strafzumessungsentscheidung, die noch einmal festchreibt, was auf keinen Fall erlaubt ist: Nämlich zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfen heanzuziehen. Dazu der BGH grundsätzlich im BGH, Beschl. v. 21.09.2017 – 1 StR 268/17 – in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Insgesamt hatte sie im Ergebnis keinen Erfolg. Auch die Strafaussprüche hatten Bestand:
„a) Allerdings hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, „dass der Angeklagte – trotz seines weitreichenden Geständnisses – in der Hauptverhandlung kaum eine Gelegenheit ungenutzt ließ, seine während des gesamten Prozesses in ihrer Rolle als Nebenklägerin persönlich anwesende Stieftochter als „wahre Täterin“ hinzustellen und diese, ebenso wie seine Ehefrau und seinen Stiefsohn, zum Teil übel zu diffamieren“ (UA S. 35). Dies war unter den gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht dem Angeklagten zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfend angelastet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Zeugen und Mittäter betreffende Angaben nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2001 – 2 StR 21/01, NStZ 2001, 419 und vom 22. Juni 1999 – 1 StR 238/99, StV 1999, 536 mwN). Daher dürfen auch Äußerungen über ein Tatopfer nur dann strafschärfend verwertet werden, wenn in ihnen eine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende Ehrverletzung des Tatopfers oder eine rechtsfeindliche Gesinnung gesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692 mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN). Solches ist hier jedoch nicht tragfähig festgestellt.
Zwar ist der Angeklagte nach der Wertung des Landgerichts die Nebenklägerin während der drei Hauptverhandlungstage in einer Weise angegangen, dass sein Einlassungsverhalten nicht mehr als durch die Wahrnehmung seiner prozessual und verfassungsrechtlich verbürgten Verteidigungsrechte gerechtfertigt angesehen werden könne (UA S. 35). Diese Wertung wird jedoch von den in den Urteilsgründen hierfür als Beleg angeführten Äußerungen des Angeklagten aus seiner „Erklärung zur Adhäsionsforderung“ nicht getragen. Vielmehr dienten alle dort angeführten Äußerungen des Angeklagten seiner Verteidigung im Hinblick auf das Zustandekommen der Taten und betrafen damit unmittelbar strafzumessungsrelevante Tatsachen. Der Angeklagte hatte sich eingelassen, seine sexuellen Handlungen seien jeweils von der Nebenklägerin veranlasst gewesen; sie sei immer der aktivere Teil gewesen und habe ihn zum Teil auch erpresst (UA S. 11). Wenn sich der Angeklagte aber gegen den Vorwurf, die Tathandlungen seien jeweils von ihm ausgegangen, obwohl die Nebenklägerin ihm mehrfach gesagt habe, dass sie das nicht möchte (UA S. 14 f.), mit der Behauptung verteidigt, das seien alles „Lügengeschichten“ (UA S. 35) und er sei Opfer einer Intrige der Nebenklägerin und deren Mutter, seiner Ehefrau (UA S. 11), so verlässt dies noch nicht den Bereich zulässiger Verteidigung. Auch soweit der Angeklagte Formulierungen verwendete, wie etwa, er sei völlig fassungslos, mit welcher Gefühlskälte die Nebenklägerin sei-nen Untergang geplant habe bzw. sie habe „ihren mörderischen Lügenteppich konsequent über alles ausgebreitet“ (UA S. 35), bezweckte er ersichtlich noch seine Verteidigung und verließ noch nicht eindeutig den Bereich zulässiger Verteidigung. Darüber hinausgehende diffamierende Äußerungen des Angeklagten hat das Landgericht nicht benannt. Damit hat es noch zulässiges Verteidigungsverhalten rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet.“
Aber: Die Strafen waren trotz dieses Zumessungsfehlers nach Auffassung des BGH noch angemessen. Daher: Verwerfung.