Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner der schon ältere BGH, Beschl. v. 23.11.2016 – 4 StR 542/16 -, einen Hinweis darauf habe ich immer wieder verschoben. Heute ist er dann dran 🙂 .
Der Beschluss behandelt die Problematik der sog. Bindungswirkung, also die Frage: Welche Feststellungen muss/kann nach einer Aufhebung des Urteils im Revisionsverfahren und Zurückverweisung das neu entscheidende Gericht neu treffen. An der Stelle werden häufig Fehler gemacht, und zwar in beiden Richtungen, dass nämlich zu viel neue Feststellungen getroffen werden oder zu wenig. Ursache ist immer, dass das neu entscheidende Gericht sich über den Umfang der Bindung an die bereits getroffenen und nicht aufgehobenen Feststellungen übersieht. Dazu der BGH – kurz und zackig – zu einem Urteil des LG Essen:
„Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Auf seine Revision hat der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2016 das Verfahren im Fall II. 16 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs im Übrigen bestätigt, jedoch im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die neu entscheidende Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und dabei unter Beibehaltung der Einzelstrafen im Übrigen diese in drei Fällen jeweils um zwei Monate (Fälle II. 12 und 13 der Urteilsgründe) bzw. einen Monat (Fall II. 8 der Urteilsgründe) herabgesetzt.
Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt, die Erfolg hat.
Das Landgericht hat zum Werdegang und zur Person einschließlich der Vorstrafen des Angeklagten auf das aufgehobene Urteil Bezug genommen, dessen Feststellungen wörtlich übernommen und optisch eingerückt. Lediglich ergänzend hat es zum Gesundheitszustand eine medikamentenpflichtige Diabetes des Angeklagten festgestellt. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer vom Senat gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen dem neuen Urteil zu Grunde gelegt und damit entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des Revisionsgerichts als nicht aufgehoben behandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1999 – 3 StR 239/99; Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 2 StR 481/12, jeweils mwN). Denn die Feststellungen zur Person gehören zur Straffrage, über die der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter nach einer solchen Revisionsentscheidung auch nur auf der Grundlage neuer, von ihm selbst getroffener Feststellungen umfassend neu befinden kann. Auch aus der ergänzenden Feststellung zum Gesundheitszustand kann nicht geschlossen werden, dass das Landgericht auch im Übrigen eigenständig zu inhaltsgleichen Feststellungen gelangt ist wie das Ersturteil.“
Ergebnis: Aufhebung und nochmals zurück. Aller guten (?) Dinge sind drei 🙂 .