Zum Auftakt dann heute den AG Halle, Beschl. v. 02.11.2017 – 394 Gs 651 Js 32786/17 -, den mir der Kollege J. R. Funck aus Braunschweig übersandt hat. Herzlichen Dank für den schönen Beschluss.
Es ist mal wieder ein AG-Beschluss, der sich wohltuend mit dem Recht des Beschuldigten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG im Fall der Inhaftierung befasst. Der Verteidiger hatte bis zu einem von ihm beantragten Haftprüfungstermin keine Akteneinsicht. Die StA hatte es nicht geschafft. Ergebnis: Der Amtsrichter hebt den Haftbefehl auf und erklärt der StA nebenbei noch, was sie alles hätte tun können bzw. müssen:
„Der Haftbefehl war aufzuheben, weil eine Aufrechterhaltung der Inhaftierung nur unter Missachtung des in Art. 103 Abs. 1 GG statuierten Justizgrundrechtes auf rechtliches Gehör hätte beschlossen werden können. Dieses Justizgrundrecht beinhaltet im Falle einer Inhaftierung, dass der Beschuldigte sich im Rahmen einer mündlichen Haftprüfung zu denjenigen Umständen fundiert äußern kann, die zu diesem Zeitpunkt seine Inhaftierung tragen. Dies wiederum setzt bei einem — wie hier — verteidigten Beschuldigten voraus, dass der Verteidiger vor dem Haftprüfungstermin zum einen die Gelegenheit gehabt hat, zumindest Einsicht in diejenigen Aktenbestandteile zu haben, welche konstituierend für die Inhaftierung seines Mandanten sind. Zum anderen aber auch muss der Verteidiger eine ausreichende Zeitspanne zur Verfügung gestellt bekommen, um sich mit dem Verfahrensgegenstand und vor allem mit den die Inhaftierung tragenden Umständen vertraut zu machen, diese zu durchdenken und mit seinem Mandanten zu besprechen.
Dazu reicht nach hier vertretener Auffassung keinesfalls — wie vom Amtsgericht Frankfurt an der Oder in einer Entscheidung vom 24.03.2014 (Aktenzeichen 45 Gs 48/14) vertreten - eine Zeitspanne von lediglich zwei Stunden aus. Zumal vorliegend zwischen dem am 18.10.2017 erfolgten Eingang des Akteneinsichtsgesuchs des Verteidigers bei der Staatsanwaltschaft Halle und dem Haftprüfungstermin eine Zeitspanne von vierzehn Tagen liegt. Innerhalb dieser Zeitspanne hätte seitens der Staatsanwaltschaft Halle entweder das Haftsonderheft per Eilpost an den Verteidiger übersandt werden können oder es hätten ihm Kopien von denjenigen Aktenbestandteilen übersandt werden können, welche den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund begründen. Dies wären bis zum Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Halle inklusive des Bundeszentralregisterauszuges insgesamt 52 Blätter gewesen. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, mit dem Verteidiger, von dem bekannt ist, dass er des Öfteren Termine beim hiesigen Amtsgericht wahrnimmt, telefonisch in Kontakt zu treten, um ihn zu fragen, ob er sich gegebenenfalls in der 43. Kalenderwoche im hiesigen Justizzentrum aufhält, was tatsächlich am 25.10.2017 der Fall war. An diesem Tag hätte ihm also zur Einsicht das Haftsonderheft ausgehändigt werden können. Sofern die Staatsanwaltschaft Halle hinsichtlich einer Versendung der Akten per Eilpost oder Übergabe der Akten am 25.10.2017 an den Verteidiger die Befürchtung gehegt haben sollte, dass die Akten nicht rechtzeitig zum Haftprüfungstermin dem Ermittlungsrichter vorliegen würden, so hätte diesen Bedenken auf einfache Art und Weise begegnet werden können. Hätte man mit dem zuständigen Ermittlungsrichter diesbezüglich Kontakt aufgenommen, so hätte dieser kundgetan, dass es für ihn ausreichend sei, wenn der Verteidiger das Haftsonderheft zu dem Haftprüfungstermin mitgebracht und dem Ermittlungsrichter übergeben hätte. Dass von den aufgezeigten Möglichkeiten keine von der Staatsanwaltschaft Halle wahrgenommen wurde, darf nicht zulasten des Beschuldigten gehen. Im Hinblick auf die überragende Stellung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art. 2 des Grundgesetzes und der nunmehr fast vier Wochen andauernden Untersuchungshaft hatte im Hinblick auf den festgestellten Verfahrensverstoß die Aufhebung des Haftbefehls zu erfolgen.“
Zur Nachahmung empfohlen – das Verhalten des AG 🙂 .
Tatsächlich ein schwer verständliches Geschehen. Wenn ein Haftbefehl beantragt und erlassen worden ist (und eröffnet wurde), dann wird es ja regelmäßig ein Duplikat der Akten bereits geben, sei es, dass sie an den Haftrichter gefaxt wurde, sei es, dass ihm eine Kopie vorgelegt wurde oder wenigstens ein Scan bei der Staatsanwaltschaft verblieben ist. Sobald dann ein Verteidiger namentlich bekannt wird, spricht ja nun nichts dagegen, ebendiesem dann sofort und auch ohne expliziten Antrag die Aktenteile, die Grundlage der Haftentscheidung waren, in Kopie oder als Scandatei zu übersenden, damit er darin Einsicht nehmen kann. Ob das dann „per Eilpost“ erfolgen muss, sei dahingestellt; es wird im Zweifelsfall auch genügen müssen, wenn die Akten(kopie) am Vortag der Haftprüfung eingeht, insbesondere, wenn der Umfang gerade einmal 50 Seiten beträgt.
(Im Jahre 2017 sollte sich das Problem, dass versandte Akten in Haftsachen dann nicht mehr anderweitig zur Verfügung stehen, wirklich nicht mehr stellen.)
@ Thomas Hochstein: Leider ist es nicht selbstverständlich, dass schon bei Beantragung eines Haftbefehls ein vollständiges Aktendoppel erstellt wird. Die Beantragung erfolgt meist – wie auch grundsätzlich vorgesehen – durch Übersendung der Originalakte der StA, das bei der StA verbleibende Retent enthält nicht immer Kopien aller für die Prüfung des Haftbefehls relevanten Unterlagen oder gar der vollständigen Akte. Bei einem Aktenumfang von unter hundert Seiten sollte es einem Staatsanwalt aber auch einfallen, ein solches Doppel zwecks Gewährung von Akteneinsicht mal eben schnell erstellen zu lassen, früher oder später braucht man es in einer Haftsache meist ohnehin.
Solche Entscheidungen sind selten geworden, dabei sollte das eine Selbstverständlichkeit sein.
Aber die U-Haft wird halt zu gerne als Instrument für die Nötigung zu einem genehmen Verhalten missbraucht.
Heutzutage könnte man ja in derartigen Fällen auch mal dazu übergehen, die wesentlichen Aktenbestandteile per Mail als Anhang zu übermitteln.