Der BGH, Beschl. v. 10.102.017 – 5 StR 379/17 – nimmt zur Frage Stellung, ob Eheleute, die die Ehe nach islamischem Recht geschlossen haben, ein Zeugnisverweigerungrecht entsprechend § 52 StPO zusteht. Der BGH verneint:
„Betreffend die Rüge einer Verletzung von § 52 StPO bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Eine in Deutschland vorgenommene Eheschließung ist nur dann gültig, wenn sie in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen wird (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB; zur Problematik ausführlich Ebner/Müller, NStZ 2010, 657 mwN). Für eine analoge Anwendung von § 52 StPO auf hier (lediglich) nach islamischem Recht geschlossene „Ehen“ sieht der Senat keinen Anlass (vgl. Senge in KK-StPO, 7. Aufl., § 52 Rn. 14; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 52 Rn. 5; vgl. zur rechtlichen Bedeutung von lediglich nach religiösem Ritus geschlossenen, staatlich nicht anerkannten Ehen auch BVerwGE 123, 18). Die Umdeutung einer nach islamischem Recht vorgenommenen, nach deutschem Recht nicht rechtsgültigen „Eheschließung“ in ein Verlöbnis kommt ebenfalls nicht ohne weiteres in Betracht (vgl. Ebner/Müller aaO, insbesondere S. 660 f.; Herold, JA 2014, 454, 456).“
Ich glaube der BGH braucht nochmal ein Grundrechte-Update
Das wäre ja auch irgendwie noch schöner, wenn jeder sich einfach auf das berufen könnte, was er so persönlich Ehe nennt. Egal ob er jetzt meint, dass einfach so bestimmen zu können, oder weil Islam, Katholische Kirche, das unsichtbare Spaghettimonster oder sonst eine Religion das so sieht.
Was mich allerdings wundert ist, dass man nicht kurz vor der ursprünglichen Verhandlung / Vernehmung zu dem „spontanen“ gemeinsamen Entscheidung gekommen ist, jetzt auch mal gesetzlich zu heiraten…
Das der BGH die Umdeutung der islamischen Ehe in ein Verlöbnis nicht mitträgt, halte ich persönlich für nicht nachvollziehbar. Ein Verlöbnis ist das Versprechen, die Ehe mit jemandem eingehen zu wollen. Dieses ist juristisch nicht nachprüfbar da an keine bestimmte Form gebunden. Folglich muss auch eine (in Deutschland nicht gültige) rein nach islamischem Recht formell geschlossene Ehe wenigstens als Verlöbnis zu werten sein, da das zwischen den Eheleuten gegebene Versprechen die Ehe tatsächlich zu führen argumentum a maiore ad minus das Verlöbnisversprechen weit übersteigt.
Ein Problem sehe ich allenfalls bei der Vielehe, die im deutschen Rechtssystem nicht vorgesehen ist.