Ich habe gerade erst vor ein paar Tagen über das AG Hannover, Urt. v. 10.04.2017 – 265 OWi 7752 Js 14214/17 (66/17) berichtet (vgl. hier Dashcam I: „Knöllchen Horst“ darf nicht mehr filmen, oder: Privatsheriff), das im fall des „Knöllchen Horst“ ergangen ist. Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Denn das OLG Celle hat mit dem OLG Celle, Beschl. v. 04.10.2017 – 3 Ss (OWi) 163/17 – die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde verworfen.
Da der OLG Celle- Beschluss sehr umfangreich ist, empfehle ich ihn zum Selbststudium und stelle hier dann nur den (amtlichen) Leitsatz ein. Der lautet:
„Die Aufzeichnung mutmaßlich verkehrsordnungswidrig Verhaltensweisen Dritter im öffentlichen Straßenverkehr mittels einer sogenannten Dash-Cam (Onboard-Kamera) und die anschließende Übermittlung der dergestalt erhobenen Daten an die zuständige Bußgeldbehörde zwecks Ahndung ev. begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt gegen § 1 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und stellt somit eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Verkehrsteilnehmer dar. Derartige Handlungen werden vom personalen und sachlichen Anwendungsbereich der entsprechenden Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, u.a. von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG erfasst und durch § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.“
Können Betroffene evtl. gegen Horst wegen Schadenersatz vorgehen?