Bewährung, oder: Die Alkoholabstinenzweisung beim alkoholkranken Verurteilten

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Und als zweites Posting heute noch eine Entscheidung mit vollstreckungsrechtlichem Einschlag. Im LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 12.07.201716 Qs 15/17 – geht es mal wieder um die Zulässigkeit einer Alkoholabstinenzweisung bei einem alkoholkranken Verurteilten. Dazu meint das LG: Die Weisung, jeglichen Konsum von Alkohol zu unterlassen, ist grundsätzlich zulässig. Bei einer alkoholkranken Person ist für eine Alkoholabstinenzweisung aber erforderlich, dass zuvor eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen wurde:

„Der Widerruf nach § 56f StGB setzt voraus, dass der Verurteilte gegen eine zulässig angeordnete Auflage oder Weisung gröblich und beharrlich verstößt. Die Voraussetzungen eines Bewährungswiderrufs sind nicht erfüllt. Die Weisung, jeglichen Konsum von Alkohol zu unterlassen, wurde nicht zulässig angeordnet. Zwar ist eine Weisung nach § 56 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, den Alkoholkonsum zu unterlassen, grundsätzlich zulässig (OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 332). Eine solche Weisung (im Rahmen der Führungsaufsicht) verstößt jedoch bei einer alkoholkranken Person gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist nicht mit § 68b Abs. 3 StGB zu vereinbaren OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2009; NJW 2009, 3314). Gemäß § 68 Abs. 3 StGB dürfen bei den Weisungen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Eine entsprechende Regelung sieht das Gesetz in § 56 e Abs. 1 S. 2 StGB auch für die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Bewährung vor.

Eine Alkoholabstinenzweisung bei einer alkoholkranken Person ist regelmäßig erst zulässig, wenn zuvor eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen wurde (OLG Dresden, NJW 2009, 3314)

Laut dem Arztbericht des Bezirksklinikums pp. vom 08.06.2015 wurde nach einem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Zeit von 05.06.2015 bis 06.06.2015 die Diagnose eines Abhängigkeitssyndrom bezüglich Alkohols (ICD F 10.2) gestellt.

In der Bescheinigung der psychologischen Psychotherapeutin … vom 14.10.2016 ist vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihr in ambulanter Verhaltenstherapie u.a. wegen einer Alkoholabhängigkeit nach F 10.2 befand.

Die Beschwerdeführerin hat, wie sich der Beschwerdebegründung vom 08.06.2017 entnehmen lässt, im Jahr 2013 eine Alkoholtherapie absolviert, diese jedoch vor einem erfolgreichen Abschluss abgebrochen. Andere Erkenntnisse diesbezüglich liegen nicht vor.

Aufgrund der Feststellungen aus dem Arztbericht des BKH A. vom 08.06.2015, den Feststellungen im Urteil vom 25.04.2016 (Feststellung zur Blutalkoholkonzentration in der Tatnacht: 1,90 Promille), sowie der zeitnah nach dem Urteil am 14.10.2016 ausgestellten Bescheinigung der behandelnden Psychotherapeutin ist von einer Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewährungsbeschlusses auszugehen. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen hatte, zwar die Auferlegung der Weisung, jeglichen Konsum von Alkohol zu unterlassen, für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung unzumutbar gem. § 56 c Abs. 1 S. 2 StGB. Die Abstinenzweisung war insoweit nicht zulässig angeordnet.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch vom 20.04.2017 jedoch bereit erklärt hat eine stationäre Therapie zu machen, kommt derzeit aus Sicht der Kammer nach einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin gegebenenfalls die Abänderung des Bewährungsbeschlusses unter Auferlegung einer Weisung nach § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB in Betracht.“

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