Starten wir in die 46. KW. mit einem kleinen Beschluss des AG Tiergarten, und zwar dem AG Tiergarten, Beschl. v. 11.10.2017 – (265 Ls) 284 Js 724/17 (16/17). Es geht um Akteneinsicht, nein, nicht im Bußgeldverfahren, sondern mal im Strafverfahren, und zwar geht es um die Akteneinsicht der Nebenklage in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Dazu kurz das AG:
„III. Der Akteneinsichtsantrag der Nebenklage-Vertreterin wird abgelehnt.
Es steht Aussage gegen Aussage. Die Kenntnis der Nebenklägerin vom Akteninhalt würde den Beweiswert der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung deutlich mindern und damit den Untersuchungszweck gefährden (§ 406e Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Informationsinteresse der Nebenklägerin muss demgegenüber zurücktreten.“
Nichts Dolles, aber immerhin………..
Auch über Kleinigkeiten kann man sich in dieser Frage freuen, da es immer noch viel zu viele Staatsanwaltschaften gibt, die völlig unkritisch einfach Akteneinsicht gewähren. Ich hatte gerade einen Fall da wurde dem Nebenkläger noch vor der Verteidigung Akteneinsicht gewährt.