So, da ja aller guten (?) Dinge drei sind, stelle ich als dritte Entscheidung heute dann noch den OLG Bamberg, Beschl. v. 24.07.2017 – 3 Ss OWi 976/17 – vor. Auch er: Nichts Neues, sondern: Anschluss an dei (falsche) OLG-Rechtsprechung, die PoliscanSpeed weiterhin als standardisiert ansieht:
„Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Auch mit Blick auf die zur Antragsschrift der GenStA abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers bemerkt der Senat ergänzend: Nach zutreffender Ansicht, welcher sich der Senat anschließt, wird durch die im Einzelfall nicht ausschließbare bauartbedingte Berücksichtigung von Messpunkten und die hierdurch bedingte Generierung von Rohmessdaten mit außerhalb des Messbereichs liegenden Ortskoordinaten bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScanSpeed die (unveränderte) Gültigkeit der innerstaatlichen Bauartzulassung zur Eichung und damit die Einordnung des vorgenannten Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts als sog. ‚standardisiertes‘ Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43/277; vgl. u.a. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38 = OLGSt StPO § 261 Nr. 21) nicht in Frage gestellt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2017 – 1 OWi 1 Ss BS 53/16 = ZfS 2017, 172 = DAR 2017, 211 und v. 21.04.2017 – 1 OWi 2 SsBs 18/17 = ZfS 2017, 350; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.04.2017 – Ss Rs 13/2017 [bei juris]; KG, Beschl. v. 21.06.2017 – 162 Ss 90/17 [bei juris]; OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.06.2017 – 1 Ss [OWi] 115/17 [bei juris]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.05.2017 – 8 Ss 246/17 [bei juris]). […]“
Also: Wir schließen uns an und machen es also auch falsch……….
Wieso falsch?
Gute Frage… Das verstehe ich auch nicht…
Wird irgendwas bedeuten. Aber es bleibt ein Geheimnis von Herrn Burhoff 😉