Und das zweite Posting betrifft den KG, Beschl. v. 06.09.2017 – 3 Ws (B) 248/17). Es geht in ihm – zumindest mittelbar – auch um die Frage der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, und zwar in Zusammenhang mit einem vom Betroffenen gestellten Beweisantrag. Den hatte das AG zurückgewiesen und der Betroffene hatte das als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zulassungsverfahren gerügt. Dazu das KG:
„Lediglich klarstellend bemerkt der Senat:
1. ….
2. Aber auch die – hier allenfalls unter den Gesichtspunkten der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht kommende – Verletzung einfachen Prozessrechts liegt offensichtlich nicht vor. Das Amtsgericht brauchte dem substanzlosen Beweisantrag nicht nachzugehen. Wenn die Verteidigung bei einem, wie hier, im Grundsatz standardisierten Messverfahren Verständnisfragen oder Zweifel allgemeiner Art hat, so ist es ihr unbenommen, sich im Vorfeld der Hauptverhandlung bei der Bußgeldbehörde die Messunterlagen zu besorgen, sie durch einen privat zu beauftragenden (und zu honorierenden) Sachverständigen auswerten zu lassen und – gegebenenfalls – auf der Grundlage dann einzelfallbezogener Einwände Beweis- oder sonstige gegen die Richtigkeit der Messung gerichtete Anträge zu stellen.“
Der letzte Absatz lässt mich ein wenig ratlos zurück. Also: Einholung eines Sachverständigengutachtens ok, aber auf welcher Grundlage? Dafür muss man doch die Akten kennen und mit deren Herausgabe und/oder Einsicht in die Messunterlagen tun sich die OLG doch schwer (Stichwort: „Teufelskreis“). Will das KG jetzt (inzidenter) einen Anspruch auf Herausgabe und Einsicht in die Messunterlagen bejahen? Man weiß es nicht. Leider: Eins weiß ich aber:Der erste Satz der „Bemerkung“ des KG ist in meinen Augen falsch. Denn „klarstellend“ ist für mich gar nichts „bemerkt“, sondern die Entscheidung wirft nur Fragen auf. Wenn OLGs schon „klarstellen“. 🙂