Am heutigen „Gebührentag“ zunächst der AG Lehrte, Beschl. v. 28.9.2017 – 6 Ls 19 Js 18713/15. Es geht um die Kostenerstattung nach einem Teilfreispruch. Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer solchen Waffe sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Von welcher Vorwurf er frei egsprochen worden ist, ergibt sich aus dem Beschluss nicht. Der Angeklagte meinte: Wenn von Anfang an der Vorwurf in der Welt gewesen wäre, der zur Verurteilung geführt hat, hätte ich gar keinen Verteidiger genommen. Also sind nach der anwendbaren Diffenrenztheorie desse gesamte Kosten von der Staatskasse zu erstatten.
Das sieht das AG anders:
„Der Verurteilte kann sich allerdings nicht darauf berufen, dass er bei einer Anklage wegen nur der Taten, wegen derer er letztlich verurteilt wurde, gar keinen Verteidiger in Anspruch genommen hätte. Gegen dieses Vorbringen spricht bereits, dass der Verurteilte die Verteidigerin bereits im Ermittlungsverfahren beauftragt hat, also zu einer Zeit, als noch offen war, ob es überhaupt zu einer Anklage kommen würde und wenn ja, mit welchen Tatvorwürfen. Weiterhin handelt es sich bei dem Vorwurf des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe um eine Tat, die mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet werden kann und nicht etwa um ein Bagatelldelikt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte zur Verteidigung nur gegen diesen Vorwurf aus Kostenerwägungen von vornherein auf Hinzuziehen eines Rechtsanwalts verzichtet hätte.
Zu berücksichtigen ist dagegen, dass der Verurteilte die beiden Taten, wegen derer er verurteilt wurde, bereits am ersten Verhandlungstag gestanden hat. Wären also nur diese Taten Gegenstand des Verfahrens gewesen, wäre die weitere Beweisaufnahme entbehrlich gewesen und die Hauptverhandlung mit diesem Verhandlungstag beendet worden. Die Verteidigervergütung für die Fortsetzung des Verfahrens und die weiteren Verhandlungstage wäre nicht angefallen. Es sind daher lediglich die bis einschließlich zum 08.06.2016 angefallenen Gebühren und Auslagen der Verteidigerin anzusetzen, also 761,90 €. Die Kosten der weiteren Verteidigertätigkeit in Höhe von 1.489,65 € (608,57 und 881 ,08) hat der Verurteilte nicht zu tragen.“
Ob die Abwägung so richtig ist, kann man leider nicht beurteilen, da offen ist, von welchem Vorwurf der Angeklagte frei gesprochen worden ist.