Und dann noch einmal ein Rotlichtverstoß, und zwar im AG Dortmund, Urt. v. 22.08.2017 – 729 OWi-261 Js 1418/17-225/17. In diesem Posting geht es aber nicht um den „Schuldspruch“, sondern um die Rechtsfolge „Fahrverbot“. Der Betroffene hatte einen sog. atypischen Verstoß geltend gemacht und war deshlab der Auffassung, dass vom an sich verwirkten Regelfahrverbot – länger als eine Sekunde Rolticht – abgesehen werden muss. Das AG hat das anders gesehen. Dazu der Leitsatz der AG-Entscheidung:
„Ein atypischer Rotlichtverstoß, der einen Wegfall der groben Pflichtwidrigkeit bedingen könnte, liegt bei einem qualifizierten 1-Sekunden-Rotlichtverstoß aufgrund des Nichteinfahrens in den von anderen Fahrzeugführern genutzten Kreuzungsbereich nicht vor, wenn der Betroffene aufgrund seines Verstoßes tatsächlich andere Verkehrsteilnehmer, nämlich Fußgänger, beim Passieren der Kreuzung durch sein Verhalten behindert hat und gerade auch Fußgänger von einer rotlichtzeigenden Lichtzeichenanlage geschützt werden sollen.“
Und <<Werbemodus an>>: Zum Fahrverbot bei/nach einem qualifizierten Rotlichtverstoß eingehend(er) Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, die im November 2017 erscheint. Vorbestellen kann man hier.
November 2018?
Wäre ein wenig spät. Danke