Zu den „neuen“ Beschlüssen des OLG Bamberg zur (Akten)Einsicht, die gerade übersandt worden sind, gehört auch der OLG Bamberg, Beschl. v. 24.08.2017 – 3 Ss 1162/17. Er ist zeitlich vor dem vorhin vorgestellten der OLG Bamberg, Beschl. v. 04.10.2017 – 3 Ss OWi 1232/17 ergangen (vgl. dazu: OLG Bamberg I: Wir zementieren den Teufelskreis, und/oder: Herr Cierniak kann es auch nicht.), liegt aber auf der Linie bzw. bereitet den Beschluss vor.
Es geht um die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen abgelehnter Einsicht in Messdateien und Rohmessdaten. Dazu heißt es:
„1. Die Rüge, das AG habe den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen und damit rechtliches Gehör verletzt, greift nicht durch. Zwar ist es richtig, dass der Beschluss des AG dahin lautet, dass der mit „Anlage 2“ und nicht der mit „Anlage 3“ bezeichnete Antrag zurückgewiesen wird. Insoweit handelt es sich jedoch schon angesichts des Umstands, dass das AG dem in Anlage 2 niedergelegten Akteneinsichtsantrag zuvor nachgekommen war, um ein offensichtliches redaktionelles Versehen. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich das AG zudem mit den seitens der Verteidigung im Antrag geäußerten Zweifeln an der korrekten Durchführung der Messung inhaltlich auseinandergesetzt und schon damit dokumentiert, dass es sich vom Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens überzeugt und die dagegen erhobenen Einwendungen nicht übergangen hatte. Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise des Gerichts bestehen insoweit nicht.
2. Das AG hat auch nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, als es den als Antrag auf Akteneinsicht bezeichneten und in Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegten Antrag der Verteidigung auf Beiziehung des Rohdatensatzes der Messung und der Statistikdatei abgelehnt hat. Es entspricht insoweit gefestigter Rspr. des Senats (OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 = DAR 2016, 337 = StRR 2016, Nr 8, 16 = OLGSt StPO § 147 Nr 10 und vom 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 = StraFo 2016, 461 = ZD 2017, 80), der sich mittlerweile auch andere Oberlandesgerichte – teilweise sogar unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung – angeschlossen haben (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017 – 2 Ss (OWi) 40/17 = ZfS 2017, 469; OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 – 2 RBs 202/16 [bei juris]), dass die Nichtüberlassung der Messdatei keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darstellt.
3. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt auch unter den Gesichtspunkten der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht. Unbeschadet des Umstands, dass das AG den Antrag auf Beiziehung der Rohmessdaten und der Statistikdatei fälschlich als Beweisantrag angesehen hat, ist obergerichtlich geklärt, dass die Nichtüberlassung von Messdaten nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt, wenn sich der Tatrichter – wie hier – aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen eines sog. standardisierten Messverfahrens eingehalten wurden (OLG Bamberg, OLG Oldenburg und OLG Hamm, jeweils a.a.O.). Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG). […]“
Wie gehabt: Wir halten daran fest….