Machen wir heute mal dreimal Täteridentifizierung. Das ist im Bußgeldverfahren die Frage: Lässt sich der Betroffene anhand eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes als der Fahrer zum Vorfallszeitpunkt identifizieren? Das sind die Fragen, die u.a. mit der Qualität des Lichtbildes und oder einer Bezugnahme auf das Lichtbild nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zusammenhängen.
In dem Zusammenhang stelle ich zunächst den KG, Beschl. v. 11.05.2017 – 3 Ws (B) 98/17 – vor. Da hatte das AG Bezug genommen. Dem KG reicht das, es macht aber ein paar Anmerkungen:
„1. Das Amtsgericht hat zwar pauschal auf „die Lichtbilder und den Hochglanzabdruck“ der von der automatischen Verkehrsüberwachungskamera gefertigten Fotos verwiesen (UA S. 3), seine Überzeugungsbildung aber ausdrücklich nur auf den „in Augenschein genommenen Hochglanzabdruck“ gestützt (UA S. 2). Dass dessen Blattzahl nicht vermerkt ist, ist unschädlich, weil sich nur ein solcher Ausdruck in der Akte befindet, die wiederum nur aus einem Band besteht.
2. Die damit zum Bestandteil der Urteilsgründe gewordene Abbildung würdigt der Senat aus eigener Anschauung dahin, dass sie als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, denn sie lässt zB einzelne Gesichtszüge erkennen (vgl. BGH NZV 1996, 157).
3. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Urteil nicht ausdrücklich ausführt, dass es sich bei der abgebildeten Person um einen Mann oder eine Frau handelt. Auf den ersten Blick nachvollziehbar sieht sie darin eine Verletzung der vom Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung (NZV 1996, 157) entwickelten Regeln. Nach diesen reicht es aus, ist aber auch erforderlich, dass „das Urteil mitteilt, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Lichtbild um ein (…) Radarfoto (…) handelt, das das Gesicht einer männlichen oder weiblichen Person zeigt.“ Die so formulierte Anforderung muss allerdings im Gesamtzusammenhang gesehen werden, selbstverständlich ist der Hinweis auf das Geschlecht der abgebildeten Person nicht Selbstzweck. Er ist vielmehr Ausfluss dessen, dass § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nur eine Bezugnahme wegen der Einzelheiten erlaubt (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 8/2017 Anm. 5). Der im Grunde aussageschwächsten Präzisierung, ob es sich bei der abgebildeten Person um eine Frau oder einen Mann handelt, bedarf es deshalb dann nicht, wenn das Urteil darüber hinausgehende, genauere Beschreibungen des Fotos enthält. Dies ist hier der Fall, denn die abgebildete Person wird in Bezug auf Kinnpartie, „Augenbrauenausformung“, Wangenknochen usw. beschrieben (UA S. 3).“
Das mit der Erklärung „Mann oder Frau“ habe ich so oder so nie verstanden. Wenn ich mir als Rechtsbeschwerdegericht das Lichtbild „wegen der Einzelheiten“ ansehen kann/darf, erkenne ich auch, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt. Wenn ich das nicht erkennen kann, ist es kein „gutes“ Lichtbild.