Im LG Köln, Beschl. v.14.07.2017 – 11 S 444/16 – ging es um die Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache (§ 91a ZPO). Die hat das LG der Beklagten auferlegt, denn – so auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung:
„Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken.
Ist der Reparaturaufwand — wie hier — höher als der Wiederbeschaffungsaufwand, jedoch niedriger als der Wiederbeschaffungswert (sog. 100%-Bereich), so kann der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten ansetzen, wenn er den reparierten Gegenstand mindestens noch sechs Monate weiternutzt und ggf. verkehrssicher (teil)reparieren lässt (BGHZ 168, 43 Rn. 1 1 = NJW 2006, 2179; NJW 2008, 1941).
Die Sechs-Monats-Frist ist weder für die Fälligkeit maßgeblich noch stellt sie eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung dar. Sie ist vielmehr Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse und hat damit beweisrechtliche Bedeutung (BGHZ 178, 338 Rn. 14 = NJW 2009, 910). Durch den Ablauf der Sechs-Monats-Frist ist der Beweis geführt, dass das Integritätsinteresse des Klägers von Anfang an bestand, so dass die Kostentragung durch die Beklagte billigem Ermessen entspricht.
Der Geschädigte kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, Schadensersatzansprüche erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist geltend zu machen, da es sich bei der Sechs-Monats-Frist – wie ausgeführt – nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es den Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar belastet, wenn er bei sofortiger Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern der Haftpflichtversicherer innerhalb der Sechs-Monats-Frist zahlt. Ob der Versicherer den Schadensersatzbetrag bezahle oder ob er sich verklagen lasse, müsse er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen (BGH, Beschluss vom 18. November 2008 -VI ZB 22/08 -, BGHZ 178, 338-346, Rn. 17 -juris).
Es entspricht ferner billigem Ermessen, auch die Kosten zweiter Instanz der Beklagten aufzuerlegen, weil der Kläger der Berufung bedurfte, um die ihn nach dem klageabweisenden erstinstanzlichen Urteil nachteilige Kostenfolge abzuwenden; der Rechtsgedanke des § 93 ZPO trägt insofern nicht.“