OLG Hamm zu PoliscanSpeed, oder: Auch wir machen es falsch…

entnommen wikimedia.org
Urheber KarleHorn

Der Kollege Kögel aus Wetter hat mir vor einigen Tagen den OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 RBs 47/17 – übersandt. In ihm hat das OLG – in einem Zusatz (!) – noch einmal zu PoliscanSpeed und zur Frage: Noch standardisiert?, Stellung genommen. Das OLG führt aus:

„Zusatz:

Ergänzend bemerkt der Senat an:

Der Senat sieht aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 13.07.2017 – III- 1 RBs 80/17 OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17 juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 – 2 Rb 8 Ss 246/17BeckRS 2017, 111916; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.04.2017 – Ss Rs 13/17 (26/17) juris; KG, Beschluss vom 21.06.2017 – 3 Ws (B) 156/17162 Ss 90/17 – BeckRs 2017, 116543) zu der Frage, welchen möglichen Einfluss etwaige Rohmessdaten, deren Ortskoordinaten außerhalb des Messbereichs des Messgeräts PoliScan Speed liegen, auf die Zuverlässigkeit der Messung haben, nebst den in den vorgenannten Entscheidungen in Bezug genommenen Stellungnahmen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt „Unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des LaserscannerGeschwindigkeitsüberwachungsgerätes PoliScan Speed der Fa. Vitronoc“ in der Fassung vom 16.12.2016 (http://dx.doi.org/10.7795/520.20161209A) mit genauer Beschreibung der Messwertbildung sowie „Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Fa. Vitronic“ in der Fassung vom 12.01.2017 (http:/dx.d0i.org/10.7795/520.20161209B), auf die ergänzend verwiesen wird, keinen Anlass, angesichts der Entscheidung des AG Mannheim vom 29.11.2016 – 21 OWi 509/s 357/40/15 BeckRS 2016, 113051) von seiner Auffassung, bei der Verwendung des Messgeräts PoliScan Speed handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, abzurücken.“

Über die in Bezug genommenen Entscheidungen habe ich hier ja auch schon berichtet. Decken wir das Mäntelchen des Schweigens darüber.

Der Kollege war erstaunt, dass das OLG zum Messverfahren Stellung genommen hat, denn er hatte es „zumindest in diesem Verfahren nicht“ in Frage gestellt. Deshalb fand der Kollege „die Ausführungen des Senats eher merkwürdig.“ Nun, ich habe ihm darauf geantwortet, dass „das OLG wollte angesichts der derzeitigen Diskussion um PoliscanSpeed mitteilen [wollte], dass es es wie die anderen OLG auch falsch macht“. Denn ich denke, da liegt der Hase im Pfeffer: In einer Sache, in der es niemand hören will, schon mal einen Pflock einhausen. 🙂

2 Gedanken zu „OLG Hamm zu PoliscanSpeed, oder: Auch wir machen es falsch…

  1. Miraculix

    Es wird Zeit daß dazu mal eine Entscheidung vom BGH getroffen wird.
    Bisher ist das ja die reinste Lotterie.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert