Heute geht es zunächst mal um Traffistar S 350, und zwar in der Version „Semi-Station S350“. Über ein solches Geschwindigkeitsmessgerät hatte ich ja neulich schon mit dem AG Mettmann, Urt. v. 14.02.2017 – 32 OWi 723 Js 1214/16-461/16 (vgl.Traffistar S 350: Beweiserhebungs-, aber kein Beweisverwertungsverbot in Mettmann) berichtet. Zu diesem Messverfahren hat mir gestern der Kollege T. Geißler aus Wuppertal den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2017 – 3 RBs 167/17 geschickt. Der befasst sich auch mit diesem Verfahren, aber nicht im Hinblick auf die Frage standardisiertes Messverfahren o.Ä., sondern mit einer ganz anderen Problematik, die allerdings auch schon im AG Mettmann, Urt. v. 14.02.2017 – 32 OWi 723 Js 1214/16-461/16 eine Rolle gespielt hat. Nämlich: Die Frage, ob es sich bei der Gerät um eine „festinstallierte Anlage“ handelt? Verneint man das, wäre Folge, dass nicht der Kreis Mettmann, der dieses Gerät immer wieder/immer noch verwendet zur Geschwindigkeitsmessung befugt wäre, sondern nach § 48 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW die Polizei. Und daran schließt sich dann die weitere Frage an: Was ist mit den unter Verstoß gegen diese Zuständigkeitsregelung durchgeführten Messungen? Verwertbar?
Das OLG Düsseldorf sagt – wohl anders als das seiner Entscheidung zugrunde liegende AG-Urteil: Nicht festinstalliert, und daher:
„Vor diesem Hintergrund war der Kreis Mettmann zu der Geschwindigkeitsmessung mit der konkret gewählten Messanlage nicht befugt. Sie hätte durch die Polizei erfolgen müssen (vgl. § 48 Abs. 2 S. 2 OBG NRW: „… unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden … „). Insoweit sei bemerkt, dass der fortlaufende Gesetzesverstoß des Kreises Mettmann bei der Überwachung des gesetzmäßigen Verhaltens der in seinem Bezirk befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht nur den Senat irritiert, sondern auch dem Rechtsempfinden der – durch entsprechende Berichterstattung sensibilisierten — Öffentlichkeit wenig zuträglich erscheint.“
Tja, bemerkenswerte Diktion, wenn man von „fortlaufendem Gesetzesverstoß“ spricht. Nur, diesen markigen Worten folgen dann leider keine Taten. Denn das OLG verneint ein Beweisverwertungsverbot. Zu dem Ergebnis kommt es über die Anwendung der Rechtskreistheorie und sagt: „..keine irgendwie geartete Schutzfunktion für den Betroffenen..“ und die Polizei hätte ja auch messen können. Das geht in die Richtung, die auch das AG Mettmann im Urt. v. 14.02.2917 eingeschlagen hat. Alles schön und gut, nur: Wie muss man eigentlich damit umgehen, wenn Ordnungsbehörden offenbar unberirrt die Zuständigkeitsregeln verletzten. Rechtskreistheorie hin, Rechtskreistheorie her. Habe ich als Betroffener nicht einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Messverfahren. Und warum hat man nicht einfach mal den Mumm, aus solchen Verstößen Beweisverwertungsverbote abzuleiten. Ich bin sicher, das würde ganz schnell dazu führen, dass nur noch der misst, der auch zuständig ist und so freches Verhalten von Kreisen ein Ende hat.
> sondern nach nach § 48 Abs. 2 Satz 2 OWiG …
Das soll bestimmt OBG heissen, und ich kaufe ein „nach“
Mit Beweisverwertungsverboten hat es die deutsche Justitz nicht so. Mit der Konsequenz daß Polizisten und OA-Mitarbeiter glauben Sie stünden über dem Gesetz und dürften alles wenn es nur dem „richtigen“ Zweck dient.
Das mit Beweisverwertungsverboten einzufangen wird schwierig denn deutsche Gerichte sollen ja die Wahrheit finden und nur danach urteilen. Das halte ich grundsätzlich auch für richtig. Es spielt dabei keine Rolle wie die Wahrheit ans Licht gekommen ist.
Allerdings sollte man Rechtsverstöße durch Polizisten und OAM konsequent verfolgen und streng sanktionieren. Dann dürfte man auch wieder von Rechtsstaat reden. Davon sind wir leider weit entfernt.
Geben Sie nicht unnötig Geld aus, ich habe es berichtigt. Danke